Wettbewerbsrecht
Der Europäische „New Deal for Consumers“ schadet der deutschen Wirtschaft. Dabei ist die europaweite Einführung kollektiver Schadensersatzklagen und der Zwang, Bußgelder zu erheben, nicht geeignet, das Vertrauen der Europäer in den Binnenmarkt zu stärken sowie grenzüberschreitenden Handel zu fördern.
Die Europäische Kommission hat am 11.4.2018 im Rahmen eines „New Deals for Consumers“ zwei Richtlinienentwürfe vorgestellt, deren Umsetzung die Werbewirtschaft erheblich belasten würde. Mit diesen „neuen Rahmenbedingungen für Verbraucher“ sollen Verbraucher die ihnen zustehenden Rechte besser durchsetzen können. Bei einer Bestandsaufnahme des bestehenden europäischen Verbraucherschutzrechts hatte die Kommission festgestellt, dass das Verbraucherschutzniveau in Europa zwar hoch sei, die Verbraucher aber die ihnen entstehenden Schäden nicht effektiv gegenüber den Unternehmen einfordern könnten. Entsprechend liegt der Regelungsschwerpunkt auf der Einführung neuer Rechtsdurchsetzungsinstrumente.
Der „New Deal for Consumers“ besteht aus zwei Richtlinienentwürfen,
die im Rechtsetzungsverfahren in Parlament und Rat getrennt behandelt
werden:
- Richtlinienentwurf 2018/0090 (COD), die
sogenannte „Omnibus-Richtlinie“ mit Änderungen der Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken, der Verbraucherrechterichtlinie, der
Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln sowie der
Preisangabenrichtlinie
- Novellierte Unterlassungsklagenrichtlinie mit Einführung von Verbrauchersammelklagen, Richtlinienentwurf 2018/0089 (COD).
Bereits Trilog-Einigung bei der Omnibus-Richtlinie
In einem informellen Trilog
zwischen Kommission, EP und Rat konnte zur Omnibus-Richtlinie noch vor
der Neuwahl des Europäischen Parlaments vom 23. bis zum 26.5.2019 ein
gemeinsamer Text vereinbart werden. Dieser muss noch von allen drei
Institutionen bekräftigt werden, bevor die Richtlinie in Kraft treten
kann. Mit einem Inkrafttreten ist im Herbst 2019 zu rechnen.
Die Bundesregierung muss dann innerhalb einer 24-monatigen
Übergangsfrist die europäischen Vorgaben in das deutsche Recht umsetzen.
Neue Rechtsfolgen im Lauterkeitsrecht
Mit der sogenannten
„Omnibus-Richtlinie“ wird unter anderem die UGP-Richtlinie geändert. Auf
der Rechtsfolgenseite sollen Verbraucher gegen ein Unternehmen, das
eine unlautere Handlung beispielsweise durch Schaltung einer
irreführenden Werbung begeht, entweder einen Anspruch auf
Vertragsauflösung oder – wenn kein Vertrag mit dem unlauter Handelnden
besteht – ein Recht auf individuellen Schadensersatz erhalten.
Beide Rechtsansprüche sind unserem nationalen Lauterkeitsrecht fremd
und würden einen Dammbruch in der Systematik des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) bedeuten. Entsprechend sollten sie weiterhin
dem BGB vorbehalten bleiben.
Hinzu kommt, dass bei Verstößen gegen die UGP-Richtlinie Bußgelder verhängt werden sollen, wofür in Deutschland eine Bußgeldbehörde errichtet bzw. eine bestehende Behörde mit der Aufsicht über das UWG betraut werden muss. Hier ist zu vermuten, dass Deutschland der Behörde, die für die Überwachung der grenzüberschreitenden Verstöße gegen europäisches Verbraucherschutzrecht zuständig ist, auch Kompetenzen für rein nationale Fälle übertragen würde. Im Rahmen der Umsetzung zur Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden muss Deutschland bis zum Beginn des Jahres 2020 in jedem Fall eine Aufsichtsbehörde benennen.
Regelung zu ‚Dual Quality Produkten‘
Zusätzlich zu den
Verschärfungen in der Rechtsdurchsetzung wird ein neuer
Irreführungstatbestand in die UGP-Richtlinie eingeführt. Produkte mit
unterschiedlichen Produktzusammensetzungen innerhalb Europas dürfen
nicht mehr unter der
gleichen Marke beworben werden, wenn keine objektiven Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Zusammensetzung vorliegen.
Der Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass insbesondere die
osteuropäischen Mitgliedstaaten seit einiger Zeit geltend machen, bei
ihnen würden minderwertigere Produkte als in anderen, westlichen
Mitgliedstaaten unter der gleichen Marke vertrieben.
Die dortigen
Verbraucher glaubten aber, die gleichen Produkte mit den gleichen
Inhaltsstoffen zu kaufen. Entsprechend müssen Verbraucher nach den neuen
Regeln deutlich auf die unterschiedlichen Produktzusammensetzungen
hingewiesen werden. Geschieht dies nicht, handelt es sich um eine
Irreführung und damit um eine unlautere Geschäftspraxis.
Weiterer Zeitplan
Die Richtlinienentwürfe werden nun ins EU-Parlament eingebracht und beraten. Gleichzeitig entwickelt der EU-Rat den gemeinsamen Standpunkt der Mitgliedstaaten. Hinsichtlich des parlamentarischen Verfahrens ist Eile geboten, da im Mai 2019 Wahlen zum EU-Parlament anstehen. Zwar gilt im EU-Parlament das Prinzip der Diskontinuität nicht, d.h. Gesetzgebungsverfahren können auch dann weiter beraten werden, wenn sie nicht bis zum Ende der Amtszeit des aktuellen EU-Parlaments verabschiedet sind. Der Gesetzgebungsprozess würde sich aber deutlich verzögern bis sich das neue EU-Parlament konstituiert hat.
Herausnahme der Haustürgeschäfte und Kaffeefahrten aus der Vollharmonisierung
Die bestehende UGP-Richtlinie
ist in den Bereichen, die sie regelt, vollharmonisierend. Es darf keine
strengeren, aber auch keine milderen nationalen Regelungen geben.
Aggressive Geschäftspraktiken bei Haustürgeschäften und bei
Kaffeefahrten sollen
nun jedoch ausgenommen werden. Das bedeutet,
einzelne Mitgliedstaaten können hier unterschiedliche Regelungen bis hin
zu einem Totalverbot einführen. Hierdurch wird voraussichtlich eine
neue Rechtszersplitterung in einem bereits harmonisierten
Rechtsgebiet
entstehen. Die Folgen wären neue Behinderungen des Binnenmarkts, weil
sich viele Direktvertreiber, insbesondere kleine und mittelständige
Unternehmen, im Falle von 28 unterschiedlichen mitgliedstaatlichen
Regelungen aus dem grenzüberschreitenden Geschäft zurückziehen werden.
Verfahrensstand bei Verbrauchersammelklagen
Zu dem Vorschlag der EU-Kommission, die Unterlassungsklagenrichtlinie um eine kollektive Leistungsklage zu erweitern, hat zwar das EU-Parlament einen Bericht verfasst, der Rat ist aber noch weit von einer Einigung auf eine gemeinsame Position der Mitgliedstaaten entfernt. Entsprechend konnte bei diesem Dossier kein Trilog vor den Wahlen zum Europaparlament stattfinden. Da im Herbst 2019 auch die Legislatur der aktuellen Kommission endet und ab dem 1.11.2019 eine neue Kommission tätig wird, ist davon auszugehen, dass ein Trilog zwischen den europäischen Institutionen nicht vor Anfang 2020 beginnen wird. Entsprechend ist mit einer Finalisierung dieser Richtlinie in diesem Jahr nicht zu rechnen.
Inhalt des Richtlinienvorschlags
Der von der Kommission
vorgeschlagene Entwurf sieht vor, dass qualifizierte Einrichtungen
kollektiv Schäden einklagen können, die Verbrauchern aufgrund von
Verstößen gegen europäische Verbraucherschutzrichtlinien entstanden
sind. Diese 59 Verordnungen und Richtlinien werden in einem Annex
aufgeführt, unter anderem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und
die UGP-Richtlinie.
Die qualifizierten Einrichtungen führen die Klagen für geschädigte
Verbraucher, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, ob
hierfür ein Mandat der Verbraucher notwendig sein soll, was bedeutet,
dass auch Sammelklagen für eine Vielzahl von nicht näher identifizierten
Verbrauchern erhoben werden könnten. Immerhin sollen gezahlte
Entschädigungen an betroffene Verbraucher, so sie identifiziert werden
können, ausgezahlt werden.
Noch weiter gehen die Pläne bei geringen Schäden, die eine große Zahl
Verbraucher betreffen: Bei diesen so genannten „Streuschäden“ soll eine
Auskehrung an die Verbraucher aufgrund des zu erwartenden Aufwands
nicht erfolgen. Hier soll der Schadensersatz einem öffentlichen Zweck,
der dem Kollektivinteresse der Verbraucher dient, zugutekommen.
Die Anforderungen an die klagebefugten Verbände sind im Richtlinienentwurf der Kommission denkbar gering:
- ordnungsgemäß nach Recht des Mitgliedstaates errichtet
- berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher
- keine Verfolgung eines Erwerbszwecks.
Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat in seinem im Dezember 2018 verabschiedeten Bericht zwar einige Verschärfungen hinsichtlich der Transparenz des Aufbaus und der Finanzierung der klagebefugten Einrichtungen gefordert. Die Vorgaben reichen aber nicht an die Anforderungen heran, die nach der deutschen Zivilprozessordnung für die Klagebefugnis zu einer Musterfeststellungsklage gelten. Kommt die europäische Verbrauchersammelklage, ist nicht davon auszugehen, dass die Musterfeststellungsklage weiter genutzt wird. Es wird für Verbraucherschutzeinrichtungen deutlich einfacher sein, eine kollektive Klage auf Leistung einzureichen als nach der Musterfeststellungsklage vorzugehen.
Foodwatch begrüßt die Pläne
Die Verbraucherorganisation Foodwatch hat die Pläne in einer Pressemitteilung vom 12.11.2018 begrüßt und hofft, Verbandsklagerechte wie sie im Umweltbereich bereits etabliert seien, zu erhalten.
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Nachdem die Wirtschaft im Juni 2017 in einer gemeinsamen Initiative gefordert hatte, Maßnahmen zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs in das UWG aufzunehmen, hat das BMJV im September 2018 einen Gesetzentwurf für ein “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“
vorgelegt.
Der ZAW hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der privaten
Rechtsdurchsetzung im deutschen Lauterkeitsrecht ausdrücklich begrüßt:
Durch gezielte Verschärfungen der Anforderungen an die klagebefugten
Verbände, die Höhe des Aufwendungsersatzes sowie Vorgaben an die
Gerichte, wann eine missbräuchliche Geltendmachung vermutet werden
sollte, wird bestehender Missbrauch künftig vermindert. Um aber
sachgerechte Abmahnungen nicht zu behindern, wendet sich der ZAW vor
allem bei den Tatbeständen, die zu einer Vermutung von Missbrauch
führen, gegen überschießende Regelungen. Zudem bedürfen insbesondere
unbestimmte Rechtsbegriffe noch Klarstellung oder Konkretisierung.
Ausschluss der Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben aus dem UWG
Das BMJV hatte die Bitte
um Stellungnahmen zum Referentenentwurf mit der Frage verbunden, ob
Verstöße gegen das Datenschutzrecht aus dem Anwendungsbereich des UWG
herausgenommen werden sollten, um einen Missbrauch durch Abmahnvereine
insbesondere nach dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 zu verhindern.
Der ZAW hat sich nachdrücklich dafür ausgesprochen, Verstöße gegen
datenschutzrechtliche Regelungen der DSGVO und die hierauf bezogenen
nationalen Gesetze (insbesondere BDSG neu) vom Anwendungsbereich des UWG
auszuschließen. Eine entsprechende Regelung im UWG ist aus
Klarstellungsgründen erforderlich. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes
ist hiermit nicht verbunden, denn eine solche Möglichkeit ist im System
der mit Vorrang versehenen DSGVO nicht vorgesehen. Das
Rechtsdurchsetzungssystem der DSGVO ist abschließend. Vom Mitbewerber
ist in den Artikeln 77 ff, 78, 80 (2) DSGVO an keiner Stelle die Rede,
auch nicht von der Möglichkeit, die der betroffenen Person zustehenden
Rechte der DSGVO außerhalb der dort textierten Möglichkeiten, namentlich
durch im Wettbewerbsrecht erwähnte Verbände, durchzusetzen.
Würde auf die Klarstellung hingegen verzichtet, droht im besten Fall genau die Rechtszersplitterung, die durch das europaweit nahezu gänzlich vereinheitlichte Rechtsschutzsystem der DSGVO gerade vermieden werden soll. Hinzu kommt, dass sich bei fehlender Klarstellung eine Welle von Abmahnungen ihren Weg durch die Wirtschaft bahnen würde, darunter auch viele, die im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens gerade eingedämmt werden sollen. Soweit behauptet wird, die Frage könne den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt werden, würde nicht nur eine Chance zu vorausschauender, rationaler Regulierung vertan, mithin Justizressourcen verschwendet. Vor allem würden die Unternehmen, insbesondere KMUs, für die die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ohnehin eine besondere Herausforderung bedeutet, weiter belastet.
Fortgang des Rechtsetzungsverfahrens
Bis Ende März 2019 wurde kein überarbeiteter Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt. Dem Vernehmen nach scheitert eine Ressortabstimmung an einer Einigung über den Ausschluss der Verstöße gegen Datenschutzrecht aus dem Anwendungsbereich des UWG. Die Wirtschaft hat sich in der Verbändeanhörung nahezu einheitlich für einen Ausschluss ausgesprochen und wird hier sowohl vom Bundesinnenministerium als auch vom Bundeswirtschaftsministerium unterstützt. Das BMJV kann sich dagegen nur vorstellen, bei bestimmten Verstößen gegen Informationspflichten im Online-Bereich die Erstattung von Abmahnkosten zu streichen. So würden missbräuchlichen Abmahnungen der finanzielle Anreiz entzogen. Mittlerweile wird die Debatte auf Ministerebene geführt und politisch entschieden werden. Ob dies noch vor der Sommerpause geschieht, ist fraglich.
Stand: März 2019