Datenschutz

Die datenschutzrechtliche Gesetzgebung und Aufsichtspraxis spielen eine werbewirtschaftlich unmittelbar entscheidende Rolle. Nachdem die überarbeitete Orientierungshilfe für Telemedienanbieter (OH Telemedien) der Datenschutzkonferenz (DSK) die überaus restriktive Auslegung der einschlägigen Bestimmungen in weiten Teilen bekräftigt hat, könnte eine Rechtsverordnung zu § 26 TTDSG möglicherweise weitere, im Ergebnis fatale, Erschwerungen nach sich ziehen.

Rechtsverordnung nach §26 TTDSG

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sieht die Möglichkeit vor, eine Rechtsverordnung zu erlassen, auf deren Basis sogenannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung anerkannt werden (EinwVO). Die Thematik ist für den operativen Betrieb und die strategische Ausrichtung von Internetangeboten existenziell bedeutsam – und damit auch für den weiteren Bestand der Medienlandschaft in Deutschland. Anlässlich eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) von Juli 2022 hatte der ZAW auf einseitig und überaus einschneidend zu Lasten der Telemedienanbieter gehende Regelungen aufmerksam gemacht. Der Entwurf wurde zwischenzeitlich zurückgezogen und befindet sich nach den Verlautbarungen des Ministeriums in grundlegender Überarbeitung. Aus der Sicht des ZAW sind eine Reihe von Mindestbedingungen zentral, um eine EinwVO in verantwortlicher und sinnstiftender Weise zu erlassen. Im Wesentlichen: Erstes, die Einbindung von Einwilligungsdiensten für Telemedien kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen (keinerlei Anschlusszwang für Telemedien). Zweitens, die Möglichkeit datenschutzrechtlich komplexe Einwilligungen zur werbewirtschaftlichen Datennutzung einholen zu können, muss für Internetangebote auch nach Anerkennung von Einwilligungsdiensten unvermindert fortbestehen. Abfrageverbote für werbefinanzierte Telemedien wären nicht akzeptabel. Drittens, einem Internetangebot erteilte Einwilligungen müssen von Drittsoftware (Einwilligungsdienste, Browser und Plattformen) unmittelbar umgesetzt werden. Um diese Grundbedingungen zu wahren, wird der ZAW den weiteren Gang der Beratungen konstruktiv begleiten.

Orientierungshilfe der Datenschutz-Konferenz wurde überarbeitet

Die erstmalig überarbeitete OH Telemedien der DSK zur Positionierung zum TTDSG und zu seiner Interpretation wurde im Dezember 2022 veröffentlicht. Zu der ein Jahr zuvor veröffentlichten ersten Version hat der ZAW im März 2022 Stellung genommen und zu zentralen Themen, unter anderem zur Zulässigkeit von PUR-Modellen, eine rechtswissenschaftliche Begutachtung in Auftrag gegeben. Nachdem auch die Überarbeitung der OH Telemedien zunächst keine überzeugende einheitliche Befassung mit dem weit verbreiteten PUR-Modell zustande gebracht hatte, wurde dieses Defizit im Nachgang behoben. Die Zulässigkeit entsprechender Gestaltungen wurde im Beschluss vom 22. März 2023 grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Bewertung des ZAW erfreulicherweise bestätigt. Hinsichtlich der formulierten Bedingungen hierfür, insbesondere der Notwendigkeit der Granularität der abgefragten Einwilligung, bestehen jedoch nach wie vor ernstliche Bedenken an der Rechtsauffassung der DSK. Der ZAW wird die weitere Entwicklung – auch auf europäischer Ebene – kritisch begleiten.

| Stand: April 2023