Medien
Mit den Medienstaatsverträgen liegt ein moderner, zeitgemäßer rechtlicher Rahmen für audiovisuelle Medien vor. Inhaltliche Werberegulierung findet auch weiterhin vorrangig im System der verantwortungsbewussten Selbstregulierung durch den Deutschen Werberat statt.
MEDIENSTAATSVERTRÄGE
Im November 2020 traten der Medienstaatsvertrag (MStV) und auch der novellierte Jugendmedienschutzstaatsvertrag in Kraft. Der nunmehr geltende MStV zeichnet die zunehmende Verzahnung von klassischen Medien und solchen des digitalen Zeitalters nach. Er erfasst daher auch Plattformen oder Medienintermediäre. Im Mittelpunkt der aktuell laufenden Diskussion um einen Medienänderungsstaatsvertrag stehen keine Fragen der Werberegulierung, sondern die Auftrags- und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eventuell könnte es in einer 2. Novelle zu einer Umsetzung des Urteils des LG Stuttgart zur Regionalwerbung kommen.
WERBESATZUNG DER LANDESMEDIENANSTALTEN
Der MStV gibt den Landesmedienanstalten in § 72 Satz 1 die Möglichkeit, die Werbe- und Sponsoringvorschriften der §§ 8 ff. MStV zu konkretisieren. Die Anstalten haben eine solche Werbesatzung erlassen und Mitte April 2021 in Kraft gesetzt. Die Erläuterungen zur Werbesatzung verweisen auf die selbstregulatorischen Verhaltensregeln des Deutschen Werberats. Sie legen fest, dass beispielsweise bei der Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 10 MStV zur kommerziellen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke diese Regeln berücksichtigt werden.
VERBOT REGIONALISIERTER FERNSEHWERBUNG WEGGEFALLEN
Ein jahrelanger Rechtsstreit über die Zulässigkeit von regionalisierter Fernsehwerbung ist Ende Dezember 2021 zu Ende gegangen. Ein österreichischer Modeanbieter hatte einen bundesweiten privaten Fernsehsender auf regionale Ausstrahlung seiner Werbung in Bayern verklagt. Der Fernsehsender berief sich auf die Vorschrift des § 7 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrags (gleichlautend: § 8 Abs. 11 MStV), wonach die nicht-bundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung in bundesweit zugelassenen Programmen nur zulässig sei, wenn das jeweilige Landesrecht dies gestatte. Bayerisches Recht erlaube dies nicht. Das angerufene Landgericht Stuttgart hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit den europarechtlichen Grundsätzen der Dienstleistungsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und legte den Fall dem EuGH vor. Dieser sah in seinem Urteil eine Nichtvereinbarkeit zumindest als möglich an und verwies die konkrete Entscheidung an das LG Stuttgart zurück. Dieses urteilte Ende 2021, das entsprechende Verbot im MStV sei europarechtswidrig und inkohärent, der angestrebte Schutz von regionalen TV-Sendern sei nicht zu erreichen, da die ebenfalls mit den zu schützenden TV-Sendern konkurrierenden Internetwerbeplattformen regionalisierte Werbung ausstrahlen dürften. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Werbesatzung der Landesmedienanstalten, denn das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass diese Feststellungen auch für die erlassenen Werbesatzungen gelten. Entsprechend müssen sowohl die Werbesatzungen der Landesmedienanstalten sowie der MStV überarbeitet werden. Eine Überarbeitung bereits im Zuge des anstehenden Medienänderungsstaatsvertrags wird nicht erwartet. Bis zu einer Überarbeitung gilt, dass die Vorgaben zur regionalen Werbung europarechtskonform ausgelegt werden.
| Stand: März 2022
