Alkoholhaltige Getränke

Alkoholwerbung bleibt im Visier der Werbegegner. Mit dem Argument einer zu großen Sichtbarkeit von Alkohol im öffentlichen Leben und einer damit einhergehenden Gefährdung von Kindern und Jugendlichen werden massive Beschränkungen der kommerziellen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke gefordert. Auch auf europäischer Ebene werden weitere Einschränkungen diskutiert, hier vermehrt im Zusammenhang mit verpflichtenden Warnhinweisen. 

Obwohl die Werbung für alkoholhaltige Getränke in Deutschland umfassend reguliert ist, werden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene weiterhin Einschränkungen gefordert.

Im Koalitionsvertrag angekündigte Verschärfungen der Regelungen zu Marketing und Sponsoring von Alkoholwerbung bisher nicht umgesetzt

Die Ampelregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Vorgaben für Marketing und Sponsoring von Alkohol- werbung zu verschärfen1. Eine Umsetzung des Vorhabens wurde bislang vom federführenden Gesundheitsministerium nicht auf den Weg gebracht. Dagegen fordert der Bundesdrogenbeauftragte Burkhard Blienert regelmäßig öffentlich, die Vorgaben für die Bewerbung alkoholischer Getränke deutlich zu verschärfen. Neben einem Verbot von Alkoholwerbung in Fernsehen und digitalen Medien bis mindestens 22:00 Uhr soll auch die entsprechende Außenwerbung an Standorten, die für Kinder und Jugendliche zugänglich sind – also nahezu überall – verboten werden. Außerdem fordert er ein Sponsoringverbot für die Alkoholwirtschaft bei jeglichen Veranstaltungen, bei denen Jugendliche zugegen sind.

Entwicklungen in anderen EU-Mitgliedstaaten

Sowohl in Irland als auch in Belgien wird derzeit die verpflichtende Einführung gesundheitsbezogener Informationen auf Flaschen und in der kommerziellen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke angestrebt. Der ZAW lehnt verpflichtende Warnhinweise ab. Hinzu kommt, dass in Belgien unklar ist, wo genau diese Hinweise mit welchen Inhalten angebracht werden müssen. Nach Ansicht des ZAW stellt eine solche Regelung einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit dar und verstößt gegen die europäischen Grundfreiheiten. Es besteht dazu die Gefahr, dass die EU-Kommission das Bestehen unterschiedlicher Regelungen in den Mitgliedstaaten zum Anlass nehmen könnte, eine Harmonisierung auf europäischer Ebene anzustoßen.

Entschließung EU-Parlament zu nicht übertragbaren Krankheiten

Im Dezember 2023 nahm das Europäische Parlament seinen Bericht über die Bekämpfung von nicht übertragbaren Krankheiten (Non-Communicable Diseases, NCDs) an2. Dabei geht es unter anderem auch um die Verringerung von schädlichem Alkoholkonsum. War im Entwurf des Ausschusses noch die Rede davon, dass jeglicher Alkoholkonsum gesundheitsgefährdend sei, begrüßt der ZAW, dass dies mittlerweile richtigerweise für den „schädlichen Alkoholkonsum“ verankert wurde. Damit wird klargestellt, dass nur der missbräuchliche Konsum alkoholhaltiger Getränke zu negativen gesundheitlichen Folgen führt. EU-Kommission und -Mitgliedstaaten werden zudem aufgefordert, Minderjährige vor Alkoholwerbung zu schützen und ein Sponsoring bei Sportveranstaltungen zu verbieten, wenn diese hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden. In Deutschland sorgen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats für Werbung für alkoholhaltige Getränke schon jetzt dafür, dass Alkoholhersteller ihre Werbung so gestalten, dass sie nicht an Minderjährige gerichtet ist3. Dies geschieht sowohl durch die gewählten Darsteller für Alkoholwerbung als auch durch die jeweilige inhaltliche Ausgestaltung. Auch ein Sponsoring von Veranstaltungen, die mehrheitlich von Minderjährigen besucht werden, ist unzulässig. Hinzu kommt, dass kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke nicht in Medien erfolgen soll, deren redaktioneller Teil sich mehrheitlich an Kinder und/oder Jugendliche richtet und zudem nicht über Trikotwerbung oder Werbe- und Sponsoringmaßnahmen erfolgen soll, die im direkten Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen beziehungsweise Kinder- und Jugendmannschaften stehen. | Stand: April 2024