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Sowohl der Digital Markets Act (DMA) als auch der Digital Services Act (DSA) sind seit diesem beziehungsweise letztem Jahr in der Europäischen Union vollständig anwendbar. Beide Gesetzeswerke sind auch werbewirtschaftlich von großer Bedeutung. Wer die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften in Deutschland haben wird, soll das Digitale-Dienste- Gesetz zukünftig festlegen. 

Anwendbarkeit von DMA und DSA

Während der DMA bereits seit dem 2. Mai 2023 anwendbar ist, trifft dies seit dem 17. Februar 2024 auch auf den DSA zu. Damit sind die beiden Kernelemente der EU-Digitalstrategie umgesetzt worden und wichtige Weichen für den Schutz der digitalen Wirtschaft vor missbräuchlichem Wettbewerbsverhalten gestellt.

Um den Anforderungen des DSA nachzukommen, müssen alle Anbieter von Online-Plattformen seit dem 17. Februar 2024 ihren erweiterten Transparenzpflichten nachkommen: Nutzer müssen in der Lage sein, klar, präzise und eindeutig zu erkennen, dass es sich bei den ihnen angezeigten Informationen um Werbung handelt, in wessen Namen die Werbung angezeigt wird und wer diese bezahlt hat (sofern es sich um verschiedene Auftraggeber handelt). Zudem müssen Nutzer erkennen, aufgrund welcher Parameter ihnen diese Werbung ausgespielt wird. Für sehr große Online-Plattformen kommen darüber hinaus weitere Verpflichtungen hinzu, wie etwa das Führen eines Online-Archivs über alle Werbemaßnahmen, die auf ihrer Plattform seit Inkrafttreten des DSA geschaltet wurden. Grund hierfür ist unter anderem, dass die Durchsetzung des DSA erleichtert werden soll.

Der ZAW arbeitet gemeinsam mit der European Interactive Digital Advertising Alliance (EDAA) an technisch-organisatorischen Branchenstandards1, um betroffene Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen des DSA zu unterstützen und Verbrauchern Hilfestellung bei Fragen oder Beschwerden zu geben2.

Das Digitale-Dienste-Gesetz auf nationaler Ebene

Die Bundesregierung hat im Januar 2024 einen Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zur Umsetzung des DSA auf nationaler Ebene vorgelegt, der am 21. März 2024 vom Bundestag und am 26. April 2024 vom Bundesrat angenommen wurde. Das DDG konkretisiert unter anderem die nach dem DSA einzurichtende Aufsicht über verpflichtete Unternehmen und die Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung. Hiermit soll in Deutschland die Bundesnetzagentur (BNetzA) betraut werden. Dort soll eine sogenannte „Koordinierungsstelle für digitale Dienste“ eingerichtet werden. Hierbei ist geplant, eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Brüssel und anderen EU- Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Zusätzlich sollen etwa die Bundeszentale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), die Landesmedienanstalten sowie der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informations- freiheit (BfDI) Sonderzuständigkeiten erhalten. Die für den Fall eines Verstoßes gegen den DSA festgelegten Buß- und Zwangsgelder werden ebenfalls im Digitale-Dienste-Gesetz geregelt. Aus Sicht des ZAW wäre es zu begrüßen, wenn die Bundesnetzagentur Unternehmen, die vom DSA betroffen sind, nicht nur hoheitlich beaufsichtigt, sondern hinsichtlich der umzusetzenden Verpflichtungen auch umfassend dialogbereit und -fähig ist und im Austausch mit der Praxis und den Verbänden zu praktikablen Maßgaben und Verfahren findet.  | Stand: April 2024