Gesundheitswesen

Im Februar 2023 stellte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf vor, der unter anderem die Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) vorsieht. Beschlossen wurde der Gesetzesentwurf bereits im April 2023 vom Bundeskabinett. Ziel ist es, den darin enthaltenen Pflichthinweis aus gleichstellungspolitischen Gründen neu zu gestalten. Der ZAW begrüßt dieses Vorhaben, hält jedoch eine andere Formulierung als die vorgeschlagene für geeigneter.

Der zu Jahresbeginn 2023 vom BMG veröffentliche Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG-Ref-E) befasst sich mit zahlreichen aktuell drängenden gesundheitspolitischen Themen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf (ALBVVG-Gesetz-E) am 5. April 2023 beschlossen.

Geplante Änderung des HWG

Artikel 7 ALBVVG-Gesetz-E sieht eine Änderung des Pflichthinweises zur Bewerbung von Arzneimitteln in audiovisuellen Medien vor. Der in Art. 4 Abs. 3 HWG gesetzlich verankerte Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ ist dem Großteil der Bevölkerung in Deutschland bekannt. Der ZAW hatte zusammen mit seinen Mitgliedsorganisationen in der Vergangenheit erreicht, dass der HWG-Pflichthinweis medienrechtlich nicht mehr als Werbung eingestuft wurde und damit bei der Berechnung der den Werbeträgern zur Verfügung stehenden Werbezeit unberücksichtigt bleibt.

Das BMG hat sich zum Ziel gesetzt, diesen Pflichthinweis genderkonform zu formulieren. Hierfür beinhaltete Art. 7 ALBVVG- Ref-E den Vorschlag die Formulierung „und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ durch „und fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder fragen Sie in Ihrer Apotheke nach“ zu ersetzen. Der ALBVVG-Gesetz-E sieht hingegen die Formulierung „und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ vor. Der ZAW begrüßt die Bestrebungen des BMG bei den Vor- gaben zum Pflichthinweis gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung zu tragen. Sämtliche Personen, die die nach dem HWG vorgesehenen Berufe ausüben, sollten künftig bei der Formulierung des Pflichthinweises nicht mehr ausgespart und übergangen werden.

Allerdings hält der ZAW sowohl die konkrete durch das BMG vorgeschlagene als auch die im Bundeskabinett beschlossene Formulierung für nicht zielführend. Das Gleichstellungsziel würde hiermit nur unvollkommen verwirklicht. Zwar werden in Bezug auf den ärztlichen Heilberuf neutral beide binären Geschlechterformen eingeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der nichtbinären Geschlechtsidentitäten, mit Blick auf diverse Personen, ist die Formulierung jedoch unvollständig. Zudem ist es sprachlich inkonsequent, neben berufsbezogenen Personen-Bezeichnungen die „Apotheke“ als Institution und Unternehmensbezeichnung zu nennen.

Der ZAW hat in seiner im März 2023 eingereichten Stellungnahme die folgende Formulierung vorgeschlagen: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungbeilage und fragen Sie in Ihrer ärztlichen Praxis oder Apotheke“. Bei dieser auf den Ort der Informationserteilung abstellenden Formulierung werden alle Geschlechterbinäre und nichtbinäre Identitäten berücksichtigt. Zudem, dies ist werbewirtschaftlich bedeutsam, ist dieser Vorschlag deutlich kürzer. Tests haben ergeben, dass er sich prägnant und verständlich einsprechen und verstehen lässt. Der ZAW wird sich auch im parlamentarischen Verfahren dafür einsetzen, dass eine in jeder Hinsicht angemessene Version des Pflichthinweises verabschiedet wird. | Stand: April 2023