Wettbewerb
Die Vielfalt, freie Zugänglichkeit und Innovationschancen digitaler Dienste und damit ein bedeutsamer Teil ihrer Wertschöpfung hängt im Wesentlichen von zwei Politik- und Regulierungsfeldern ab: dem horizontalen Datenschutz, der darüber entscheidet, ob und wie Daten in rechtlicher Hinsicht genutzt werden können. Und, genauso bedeutsam, der Wettbewerbspolitik und -regulierung. Hier entscheidet sich, ob Märkte bestreitbar sind, d.h. ob Marktstrukturen und einseitige Praktiken dominanter Unternehmen den Zugang zu Daten und Werbeinvestitionen ausschließen – zum Nachteil von Nutzern, Konkurrenten und Allgemeinheit. Der ZAW ist hier aktiv – politisch und durch Verfahren – denn trotz verbesserter Instrumente sind die über längere Zeiträume aufgelaufenen Wettbewerbsprobleme auf digitalen Werbemärkten immer noch nicht bewältigt.
APPLE-ATT
Die durch den ZAW in einem breiten Bündnis der Werbewirtschaft erhobene Beschwerde beim BKartA gegen Apples „App Tracking Transparency“-Framework (ATT) ist im fünften Jahr nach Einreichung noch nicht entschieden. Der BGH hatte im März 2025 die überragenden Marktmacht von Apple bestätigt. In daraufhin ergangenen rechtlichen Einschätzung hatte das BKartA „erhebliche wettbewerbliche Bedenken“ gegen die Praxis von Apple erhoben und ausführlich begründet. Im Kern geht es darum, dass der Konzern andere Unternehmen innerhalb seines digitalen Ökosystems einseitig dabei beschränkt, mit ihren Nutzern zu interagieren, d.h. sie behindert und sich selbst zugleich bevorzugt.[1] Auch andere Wettbewerbsbehörden in der EU (Frankreich, Italien) haben das Verhalten als „schwerwiegenden Verstoß beanstandet. Der Fall steht damit genau für diejenigen Praktiken, die durch den in wettbewerblicher Hinsicht fehlgeleitetem Vorschlag der EU-Kommission für den Digital Omnibus (Art. 88b der Vorschläge) herbeireguliert zu werden drohen.
Als Reaktion auf die Einschätzung des BKartA legte Apple Vorschläge vor, mit denen die Wettbewerbsbedenken ausgeräumt werden sollten. Die Behörde leitete daraufhin im Dezember 2025 einen Markttest ein. Der Markttest fiel aus ZAW-Sicht eindeutig aus: Alle befragten Unternehmen – unabhängig davon, ob es sich um Inhalteanbieter, Werbetreibende oder Werbedienstleister handelte – kamen zu dem Ergebnis,
dass Apples Vorschläge konzeptionell ungeeignet sind, die bestehenden Wettbewerbsbedenken
auszuräumen. Die Verbände der ZAW-Koalition haben das Bundeskartellamt daher aufgefordert, die Zusagen abzulehnen und den Kartellrechtsverstoß durch eine wirksame Untersagungsentscheidung zu beenden. Das Instrument des § 19a GWB sollte jetzt endlich genutzt werden, um fairen Wettbewerb im digitalen Ökosystem durchzusetzen.
GOOGLE-AD-TECH
Auch das 2021 von der EU-Kommission initiierte und vom ZAW sowie weiteren Mitgliedsverbände prozessual begleitete Verfahren zu Googles Marktstellung und Wettbewerbsverhalten im Bereich der Online-Werbetechnologie ist noch nicht entschieden. Nachdem die EU-Kommission wegen aus ihrer Sicht nachgewiesenen Wettbewerbsverstößen ein Bußgeld von über 2 Mrd. EUR verhängte und einen umfassenden Abhilfeplan einforderte, andernfalls man strukturelle Maßnahmen, sprich: die Abtrennung von Unternehmensteilen, durchsetzen werde, hat Google hiergegen Anfang 2026 Klage erhoben. Parallel hierzu untersucht die EU-Kommission die Abhilfevorschläge des Konzerns (weiter). Der ZAW hatte sich an der umfassenden Marktbefragung beteiligt und resümiert, dass die Vorschläge keinesfalls ausreichen, um die Vorwürfe auszuräumen. Zugleich warnte der Verband davor, die Position der Kommission nicht durch politischen Druck der US-Administration zu verwässern.
[1] S. das Hintergrundpapier des ZAW v. 13.3.2026, abrufbar hier: https://zaw.de/app/uploads/2026/03/Apple-ATT-Hintergrundpapier_v1.pdf

