Umwelt und Nachhaltigkeit

Die Werbung mit Nachhaltigkeits- und Umweltaspekten gewinnt für die Werbewirtschaft europarechtlich und national weiter an Bedeutung. Die Novellierung der UGP-Richtlinie muss in Deutschland umgesetzt werden und auch die bereits in Kraft getretene Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bringt auf nationaler Ebene weitere Informationspflichten für werbende Unternehmen. Zusätzliche Verpflichtungen könnten sich aus der derzeit diskutierten Richtlinie für Werbung mit Umweltangaben ergeben.

Richtlinie über Umweltaussagen

Der Kommissionsentwurf für eine Richtlinie zur Werbung mit Umweltangaben durchläuft derzeit das europäische Gesetzgebungsverfahren. Der ZAW unterstützt grundsätzlich das Ziel, Transparenz herzustellen und Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Die vorgesehene Vorabprüfung aller umweltbezogenen Angaben in der Werbung ist allerdings zu weitreichend und wird eher zum sogenannten Green Hushing führen. Der bürokratische und finanzielle Aufwand wird insbesondere für  kleine und mittlere Unternehmen nicht zu bewältigen sein, sodass zu befürchten ist, dass diese eher auf Innovationen in diesem Bereich verzichten werden, weil sie nicht beworben werden dürfen. Der ZAW hat auf europäischer und nationaler Ebene auf diese Gefahren hingewiesen und sich gegen eine Vorabprüfungspflicht ausgesprochen. Bei den Positionen von Rat und Parlament zeichnen sich derzeit Vorschläge für vereinfachte Verfahren zur Zulassung von Umweltangaben durch die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte ab. Nach der im Europäischen Parlament angenommenen Position wäre in bestimmten festzulegenden Fällen ein vereinfachtes Verfahren durch eine Konformitätsvermutung vorgesehen. Der Rat strebt ein vereinfachtes Verfahren im Rahmen eines komplexen Selbstklassifizierungsverfahrens an.

Novellierung der UGP-Richtlinie

Nachdem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) im Rahmen der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel überarbeitet wurde, steht die Umsetzung in deutsches Recht noch aus. Geregelt wird u.a., dass allgemeine Umweltaussagen, wonach ein Produkt neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkungen in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat, auf der Grundlage von ungeprüften Treibhausgas- und insbesondere CO2-Kompensationsprogrammen per se unlauter sind und damit in die Liste unlauterer Praktiken in das UWG aufgenommen werden. Dies betrifft z.B. Angaben wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder „klimakompensiert“, die künftig nur dann zulässig sind, wenn sie sich nicht nur auf eine Kompensation beziehen, sondern tatsächliche Auswirkungen auf den Produktlebenszyklus vorliegen. Die entsprechende Anpassung des UWG wird in Deutschland zeitnah erwartet. Der ZAW wird sich hier für eine möglichst wortgetreue und minimalinvasive Umsetzung aussprechen.

Energieverbrauchskennzeichnung

Auf nationaler Ebene wurde die Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) im Februar 2024 abgeschlossen. Zukünftig müssen Printanzeigen – ebenso wie digitale Werbung – die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte eines Pkw und dessen CO2-Klasse ausweisen. Der ZAW begrüßt den angestrebten und durch die Novellierung erreichten Gleichlauf zwischen analogen Werbeschriften und elektronischer Werbung. Es bleibt allerdings zu befürchten, dass die elektronische Werbung überfrachtet wird und Verbraucher damit überfordert werden. Zudem sind die Kennzeichnungspflichten bereits ab dem 1. Mai 2024 (digitale Werbung) bzw. ab dem 1. August 2024 (Printwerbung) umzusetzen.

Initiative „Letzte Werbung“

Der Verein „Letzte Werbung“ fordert weiterhin die Beschränkung von Haushaltswerbung in Deutschland. Der bewährte „Keine Werbung“-Aufkleber soll durch das „Opt in“-System ersetzt werden, nachdem Haushaltswerbung nur noch rechtlich zulässig sein soll, wenn dieser explizit zugestimmt worden ist. Der ZAW leistet hier gemeinsam mit seinen betroffenen Mitgliedern wichtige Aufklärungsarbeit und wendet sich gegen eine Änderung des § 7 UWG1. | Stand: April 2024