Glücksspiel

Auch knapp neun Monate nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags wartet die Glücksspielbranche weiter auf die sachgerechte Umsetzung der durch die Novellierung erfolgten Liberalisierung der Werbevorschriften in den zu erteilenden Erlaubnissen. Nur eine baldige und vertragsgetreue Ausgestaltung der Vorschriften stellt sicher, dass das Ziel der Kanalisierung des Glücksspiels in einen staatlich regulierten Markt gelingen kann.

Die anfänglich positive Grundstimmung im Glücksspielwerbemarkt aufgrund der Liberalisierung der Werbevorschriften durch den im Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) ist inzwischen von Ernüchterung abgelöst worden.

KONKRETISIERUNG DER WERBEBESTIMMUNGEN

Die angekündigten Konkretisierungen der Werbebestimmungen in § 5 GlüStV 2021 wurden in großen Teilen noch nicht erarbeitet. Eine Werberichtlinie ist nach dem neuen GlüStV nicht mehr vorgesehen, wohl aber Vorgaben zur Ausgestaltung der Werbung, insbesondere im Fernsehen und im Internet. Diese sollen die in Teilen schon sehr ausführlichen Vorschriften zur Werbung in § 5 ergänzen. Das Glücksspielkollegium verständigte sich im Sommer letzten Jahres auf die Einsetzung einer Unterarbeitsgruppe zu diesem Thema. Aufgrund des zunehmenden Zeitdrucks bei den zu erteilenden Erlaubnissen entschied man sich Ende letzten Jahres für die Erstellung eines sogenannten Musterkatalogs für Inhalts- und Nebenbestimmungen. Dieser ist bislang nur für die neuen Online-Angebote fertig gestellt. Die lang erwartete Verwaltungsvorschrift soll im Anschluss in den nächsten Monaten erarbeitet werden. Die gerade im Werbebereich so notwendige Transparenz und Berechenbarkeit der künftigen Aufsichtspraxis wird hierdurch nicht gewährleistet – von einer ordentlichen Einbeziehung der betroffenen Branchen ganz zu schweigen. Die vollständige Veröffentlichung aller Konkretisierungen der Werbebestimmungen ist überdies nicht vorgesehen, sie sollen lediglich den jeweiligen Anbietern als Inhalts- und Nebenbestimmung ihrer Lizenz übermittelt werden. Es ist aber zumindest geplant, einen Musterkatalog der Bestimmungen zu veröffentlichen, um eine gewisse Transparenz sowohl für Anbieter aber insbesondere auch für Medien, die die Werbung schalten, herzustellen.

Der ZAW hat wiederholt zu Gehör gebracht, dass sich im Rahmen der Konkretisierung der Werbevorschriften streng an die Werbevorgaben des GlüStV 2021 gehalten werden muss und nicht beispielsweise Rechtsprechung zur Ausgestaltung der früheren Werbevorschriften zum alten Staatsvertrag als Maßstab herangezogen werden darf. Diese Forderungen hält die Werbewirtschaft weiterhin aufrecht.

WEITER ANHALTENDE RECHTSUNSICHERHEITBEI NEUEN ONLINE-ANGEBOTEN

Das neue Gesetzeswerk sieht auch eine Lizenzierungsmöglichkeit für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele vor. Die Zuständigkeit für dieses ländereinheitliche Verfahren liegt übergangsweise beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Die neue gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) in Halle wird dies, wie auch weitere Aufgaben (z.B. die Lizenzierung von Sportwetten) erst zum 1. Januar 2023 übernehmen. Bereits im Dezember 2021 lagen 49 Genehmigungsanträge für virtuelles Automatenspiel vor, weitere sieben für Online-Poker-Angebote. Die Komplexität dieser Aufgabe wurde augenscheinlich unterschätzt. Derzeit wird davon ausgegangen, dass erste Lizenzen für die nunmehr zulässigen Online-Angebote im zweiten Quartal dieses Jahres erteilt werden und diese dann auch beworben werden dürfen. Der Betrieb und die Bewerbung von in Schleswig-Holstein zugelassenen virtuellen Automatenspielen ist hiervon unberührt. Diese profitieren von einer Übergangsregelung bis längstens zum 31. Dezember 2024.

| Stand: April 2022