Umwelt und Nachhaltigkeit

Mit dem European Green Deal (Europäischer Grüner Deal) hat die EU-Kommission sich Ende 2019 vorgenommen, bis 2050 die Netto-Emissionen von Treibhausgasen in der Europäischen Union auf null zu reduzieren. Dieses Vorhaben zieht vor- aussichtlich weitere Informationspflichten für Werbetreibende mit sich. Auf nationaler Ebene ist die Briefkastenwerbung weiter unter Druck, Kampagnenorganisationen fordern statt der bisherigen bewährten Regelung einen Systemwechsel zur Einwilligung für Haushaltswerbung in Briefkästen.

Der ZAW unterstützt das Ziel, bei umweltbezogener Werbung Transparenz zu fördern und vor Irreführung zu schützen. Mehr Informationen sind aber nicht automatisch mit verbessertem Verbraucherschutz gleichzusetzen. Komplexe Informationen, die auf kleinem Raum in visuellen oder audiovisuellen Medien zwangsweise von den werbenden Unternehmen angegeben werden müssen, sind kontraproduktiv.

Novellierung UGP-Richtlinie

Im Rahmen des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel soll auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP- Richtlinie) erneut überarbeitet werden. Viele der vorgeschlagenen Änderungen stellen nach Auffassung der Werbewirtschaft nur Präzisierungen der bestehenden Vorgaben dar. Der ZAW spricht sich außerdem gegen eine im Entwurf der Kommission vorgesehene Vorabfreigabe für Nachhaltigkeitssiegel und -informationen aus. Die Beschränkungen für Umweltaussagen dürfen nicht so hoch sein, dass Unternehmen künftig aus Angst vor Verstößen auf derartige Aussagen komplett verzichten. Außerdem ist eine Überfrachtung der Werbung mit komplizierten Ausführungen zu vermeiden, da der entscheidende Zeitpunkt für Kundeninformation der Point of Sale bleibt.

Green-Claims-Richtlinie

Am 22. März 2023 wurde der Vorschlag der Green-Claims- Richtlinie von der Kommission vorgestellt. In diesem ist der zuvor kritisierte Product Environmental Footprint (PEF), der die Umweltauswirkungen von Lebensmitteln messen und den Rahmen für die geplante Kennzeichnungspolitik setzen sollte, nicht als Methode zur Berechnung umweltbezogener Angaben vorgesehen. Der PEF wurde zuvor kritisiert, da er zum Teil irreführende Ergebnisse produziere. Die Richtlinie macht hier keine Vorgaben, definiert aber Kriterien für die Begründung von umweltbezogenen Aussagen. Es muss eine Prüfung erfolgen, bevor die Angaben in Umlauf gebracht werden dürfen. Auch Aussagen zu künftigen Umweltleistungen sollen für Unternehmen möglich sein. Allerdings müssen diese eine zeitlich begrenzte Verpflichtung zur Verbesserung der eigenen Betriebsabläufe und Wertschöpfungsketten enthalten. Die Richtlinie durchläuft nun das europäische Rechtsetzungsverfahren und wird in Rat und Parlament beraten.

Haushaltswerbung auf nationaler Ebene

In Deutschland fordern der Verein „Letzte Werbung“ und die Deutsche Umwelthilfe weiterhin, die Verteilung von Haushaltswerbung zu beschränken. Statt des bewährten „Opt out“- Systems mittels „Bitte keine Werbung“-Aufkleber an Brief- kästen soll Haushaltswerbung nur noch rechtlich zulässig sein, wenn aktiv geäußert wird, dass diese Werbung erwünscht ist. Zusammen mit seinen betroffenen Mitgliedern klärt der ZAW in diesem Bereich auf. Gerade in der coronabedingten Wirtschaftskrise ist diese Form der Werbung auch in 2022 insbesondere für den lokalen Einzelhandel von großer Bedeutung. Zudem wird Haushaltswerbung nahezu vollkommen aus Altpapier hergestellt und die natürlichen Ressourcen damit geschont. | Stand: April 2023