Urheber

2021 stand ganz im Zeichen der Umsetzung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), die zur umfassendsten Novelle des Urheberrechts seit zwanzig Jahren führte. Neben der Neuordnung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für nutzergenerierte Inhalte wurde etwa die Verlegerbeteiligung neu geregelt. Auch im für die Werbewirtschaft bedeutsamen Urhebervertragsrecht gilt es nun einige Änderungen zu beachten.

Anlass für die Reform seien laut Bundesregierung die rasanten Entwicklungen der Digitalisierung und Vernetzung gewesen, die zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise geführt hätten, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte geschaffen, produziert, verbreitet, verwertet und vom Publikum genutzt würden. Aus werbewirtschaftlicher Perspektive sind im Hinblick auf die Reform nicht zuletzt die Neuerungen im Urhebervertragsrecht von besonderem Interesse. So sind die Vertragspartner künftig verpflichtet, dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen, § 32d Abs. 1 UrhG. Schon nach alter Rechtslage bestand ein Auskunftsanspruch, der jetzt in eine Auskunftspflicht umgewandelt worden ist. Die Neuregelung ist im Bereich der Werbebranche angesichts der Branchenbesonderheiten allerdings nicht praxistauglich. Werbekampagnen und deren Einzelbestandteile stellen regelmäßig ein Gesamtwerk aus diversen Einzelleistungen dar. So besteht etwa eine einzige Werbeanzeige aus Text, Grafik- und Bildelementen unterschiedlicher Urheber; an der Erstellung einer Website sind unterschiedliche Akteure zu verschiedenen Graden oft als Miturheber (§ 8 UrhG) beteiligt. Eine generelle Auskunftspflicht ist schlicht unverhältnismäßig. Der ZAW hält daher seine Forderung an den Gesetzgeber nach einer treffsicheren sektorenspezifischen Ausnahme aufrecht. Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Pauschalvergütungen begrüßt die Werbewirtschaft, dass diese möglich sind, wenn sie durch die Spezifika der Branche gerechtfertigt sind, § 32 Abs. 2 S. 3 UrhG. Der wirtschaftliche Erfolg von Werbung hängt von einer Reihe von Faktoren ab – wie der Qualität des Produkts, seinem Preis oder der Markt- und Wettbewerbssituation –, die losgelöst vom Werkbeitrag der Urheber zu betrachten sind und hierauf nicht unmittelbar zurückgeführt werden können. In einem solchen Marktumfeld stellen Pauschalvergütungen notwendigerweise den Regel- und nicht den Ausnahmefall dar.

UPLOAD-FILTER

Einer der Schwerpunkte der Reform war im Übrigen die Umsetzung von Artikel 17 DSM-Richtlinie (ehem. „Artikel 13“). Zur Erinnerung: Aus Protest gegen Artikel 13 – besonders wegen der möglichen Einführung von Upload-Filtern – gingen europaweit viele Menschen auf die Straße. In Umsetzung der DSM-Richtlinie wurde in Deutschland nun mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) gar ein neues Gesetz geschaffen, welches am 1. August 2021 in Kraft getreten ist. Danach müssen Plattformanbieter „bestmöglich” sicherstellen, dass Urheberrechtsverstöße schon beim Upload verhindert werden (§ 7 Abs. 1 UrhDaG) – in der Praxis wird dies oftmals durch die Einrichtung von Upload-Filtern geschehen. Ohnehin sind Upload-Plattformen nun für die Verbreitung von nutzergenerierten Inhalten auch selbst unmittelbar verantwortlich. Für geschützte Drittinhalte, die Nutzer verbreiten, müssen sie Lizenzen erwerben. Außerdem wurde ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt, welches die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen schützt und eine Mindestbeteiligung für Journalistinnen und Journalisten an den erzielten Lizenzeinnahmen vorsieht.

| Stand: April 2022