Verbraucher

Auf europäischer Ebene werden derzeit zahlreiche verbraucherschutzrechtliche Regelungen überprüft, insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende Digitalität. Dabei reicht das bestehende europäische Recht meist aus, um Verbraucher im digitalen Zeitalter angemessen zu schützen, ohne dass hierfür Änderungen, die die Wirtschaft belasten, eingeführt werden müssen. In Deutschland ist man im Jahr 2023 noch mit der Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie beschäftigt.

Überprüfung der CPC-Verordnung

Die EU-Kommission evaluiert seit Herbst 2022 die Verbraucherrechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden oder EU-weiten Sachverhalten. In der Konsultation zur Anwendung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) wird insbesondere abgefragt, ob mit dem Bericht auch Anpassungen der Verordnung notwendig sind. Der ZAW hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme gegen weitere Verschärfungen ausgesprochen.

Die aktuelle Regelung hält die Balance zwischen nationaler Durchsetzung und Eingreifen auf europäischer Ebene. Noch weitere Zuständigkeiten der EU-Kommission gewähren keine Stärkung des Verbraucherschutzes. Die Rechtsdurchsetzung in Deutschland erfolgt effektiv und durchsetzungsstark, auch in Sachverhalten mit europäischem Bezug. Weitere Verschärfungen der Verordnung würden zu unnötigen Belastungen der Wirtschaft führen, was angesichts der gesamtwirtschaftlichen Lage abzulehnen ist.

Digitale Fairness – Eignungsprüfung des EU-Verbraucherrechts

Die EU-Kommission prüft derzeit, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher und die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln weiterhin ausreichend sind, um ein hohes Verbraucherschutzniveau im digitalen Umfeld zu gewährleisten. Der ZAW hat in einer ersten Stellungnahme dargelegt, dass das derzeitige EU-Verbraucherrecht nach wie vor zweckmäßig ist und keiner größeren Überarbeitung bedarf, um Phänomene wie z.B. so genannte „Dark Patterns“ zu erfassen. Sollte dennoch eine Überarbeitung von der EU-Kommission für notwendig erachtet werden, müssen die funktionierenden Werbeselbstregulierungsorganisationen miteinbezogen werden. Diese Einrichtungen der Werbewirtschaft schützen Verbraucher effektiv und kostenlos, sowohl on- wie offline.

Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie

Ende Dezember 2022 ist die Frist für die Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie in nationales Recht abgelaufen, ohne dass mit der Umsetzung in Deutschland begonnen wurde. Im Februar 2023 wurde trotz weiterer Unstimmigkeiten innerhalb der Bundesregierung die Verbändeanhörung zu einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eingeleitet. Ende März hat das Kabinett einen im Hinblick auf den Zeit- punkt des Klageeintritts der Verbraucher veränderten Entwurf verabschiedet.

Der ZAW begrüßt die Grundstruktur des Entwurfs, bemängelt aber die vorgeschlagene Änderung bei § 10 UWG, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs auf grobe Fahrlässigkeit absenken würde und keine Umsetzung der Vorgaben der Verbandsklagenrichtlinie darstellt. Der ZAW sieht die Änderungen zu einem späteren Klageeintritt der Verbraucher kritisch und betont weiterhin die Wichtigkeit eines echten und frühen „Opt-In“. Nur wenn ein Mandat der betroffenen Verbraucher in jedem Fall zu Beginn eines Verfahrens vorliegt, können die Verfahrensrechte der Verbraucher gewahrt werden. Bei jederzeitigem Beitreten in allen Verfahrensstadien wären die Folgen von Rechtsstreitigkeiten für Wirtschaftsunternehmen nicht absehbar. | Stand: April 2023