ZAW-Plenum der Werbung 2018
Das Video zur Veranstaltung finden Sie hier.
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BERLIN, Die werbenden Unternehmen suchten im 1. Halbjahr 2018 weiter Werbefachkräfte, bei den Medien blieben die Jobofferten relativ konstant während die Agenturen ihre Personalsuche zunehmend in Richtung Social-Media-Kanäle verlagern.
Auffällig sind die Unterschiede bei den drei vom ZAW erfassten Bereichen: Während die werbenden Unternehmen und Medien ihre Jobofferten weiterhin vorwiegend auf klassischem Wege platzieren, verändern vor allem die Agenturen ihre Mitarbeitersuche in Richtung der Mediengewohnheiten der jüngeren Generation. Sie schreiben ihre Jobangebote zunehmend in sozialen Netzwerken aus. Der ZAW hat seine Stellenanalyse entsprechend erweitert, so dass die Daten mit dem Vorjahr nicht vergleichbar sind.
Agenturen stellen 64 Prozent der Stellenangebote
Die Top 5 Berufe sind im Bereich Marketing und Werbung, Grafiker und Mediendesigner, Mediaexperten, Art-Direktoren und Account Manager zu finden. Stabil war die Nachfrage zu Anzeigenfachleuten; Praktikanten hingegen waren weniger gefragt.
Statistisch gesehen sind 64 Prozent der Jobangebote von den Agenturen ausgeschrieben, 27 Prozent von werbenden Unternehmen und 9 Prozent von den Medien. Bei den werbenden Unternehmen sucht vor allem der stationäre Handel weiter Werbefachleute, bei den Medien stehen die Fachverlage auf Platz 1 bei der Personalsuche.
Fachkräftemangel bereitet Sorge
„Der ZAW hat seine Stellenanalyse erweitert und folgt den Ausschreibenden in die Social-Media-Kanäle“, erläutert Manfred Parteina, Hauptgeschäftsführer des ZAW, die Ergebnisse der ZAW-Trendanalyse. Parteina mahnt jedoch: „Das Problem, Werbefachexperten auch gerade für neu entstehende Jobprofile zu gewinnen, wird unsere Branche noch die nächsten Jahre beschäftigen.“
Arbeitslosenquote sinkt seit Jahren
Die Arbeitslosenzahlen in der Werbebranche gehen weiter zurück: Die Bundesagentur für Arbeit weist 22.516 Arbeitslose im Bereich Werbung und Marketing im Juni 2018 aus zu 23.558 Personen im Vorjahresmonat. Dies bedeutet ein Minus von 4,4 Prozent.
Zur ZAW-Trendanalyse
Die Trendanalyse des ZAW umfasst die Auswertung von Jobangeboten in ausgewählten Medien, auf ausgewählten Websites und Portalen sowie in sozialen Netzwerken.
Anlage:
Tabelle „Stellenangebote Gruppen„, Tabelle „Stellenangebote Berufe„, Grafik „Arbeitslose in der Werbung„
BERLIN, Investitionen in Werbung steigen | Netto-Werbeeinnahmen sinken leicht | Daten weiterer Formen kommerzieller Kommunikation wachsen deutlich | Werbewirtschaft ist optimistisch für 2018
Der Spitzenverband der deutschen Werbewirtschaft zieht eine gemischte Bilanz für das Werbejahr 2017: Der Gesamtumsatz kommerzieller Kommunikation in Deutschland stieg auf rund 46 Mrd. Euro, ursächlich hierfür waren die Daten zu weiteren Formen kommerzieller Kommunikation, die deutlich um 2,6 Prozent auf rund 20 Mrd. Euro zulegten. Die Investitionen in Werbung stiegen leicht um 0,6 Prozent auf 26,12 Mrd. Euro, während die Netto-Werbeeinnahmen der Medien auf 15,31 Mrd. Euro sanken (-0,3 Prozent).
Erneut waren die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland hervorragend: Das Bruttoinlands-produkt (BIP) stieg 2017 preisbereinigt um 2,2 Prozent (in jeweiligen Preisen um 3,8 Prozent). Mit diesen positiven Zahlen kann der Werbemarkt in Deutschland nicht ganz Schritt halten.
Die digitale Transformation ist für die Branche weiterhin eine der zentralen Herausforderungen. Sie bietet Chancen, bereitet angesichts der teilweise dominanten Marktstellung der digitalen Angebote aus den USA aber auch erhebliche Sorgen – die wegen der die europäischen Unternehmen klar benachteiligenden datenpolitischen Regulierungsvorhaben aus Brüssel weiter angewachsen sind. Auch der Fachkräftemangel und anhaltende Nachwuchssorgen belasten die Werbewirtschaft.
Einzig die Daten zur weiteren kommerziellen Kommunikation wiesen – analog zum BIP – mit 2,6 Prozent ein deutliches Plus aus, die medienbasierten Investitionen in Werbung nahmen um 0,6 Prozent zu, die Netto-Werbeeinnahmen der Medien sanken um 0,3 Prozent. Innerhalb der Medien als Werbeträger verläuft die Entwicklung uneinheitlich. Vor allem der Printbereich hatte mit Verlusten zu kämpfen, die digitale Werbung dagegen wächst seit Jahren überdurchschnittlich, das Fernsehen prosperiert kontinuierlich und ist seit 2010 stabil werbestärkstes Medium.
Politische Pläne belasten die Werbewirtschaft und die Medien
Neben den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen für einige Werbeträger – s. Print – schwächen politische Pläne die Perspektiven für die Branche als Ganzes. Die geplante E-Privacy-Verordnung steht nicht für ausgewogenen Datenschutz im Digitalen, sondern dafür, dem Silicon Valley massive Wettbewerbs-vorteile zuzuspielen. Mit weiteren Richtlinienentwürfen, zusammengefasst unter dem Namen ‚New Deal for consumers‘, will die Europäische Kommission ihre Vorstellungen von Verbraucherschutz auch in Deutschland verwirklicht sehen: Es sollen Sammelklagen eingeführt, die flächendeckende Zuständigkeit von Bußgeld-behörden begründet und massiv verschärfte Sanktionen für Rechtsverstöße eingeführt werden.
Weiterhin löst jegliche Gewichtszunahme der deutschen Bevölkerung und vor allem von Kindern und Jugendlichen national reflexartig Rufe nach Werbeverboten aus. Positiv ist an dieser Stelle anzumerken, dass Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner unlängst Werbeverbotsplänen für Lebensmittel eine Absage erteilte.
Andreas F. Schubert, ZAW-Präsident: „Werbung ist unverzichtbares
Kommunikationsinstrument der Unternehmen, wichtiges Finanzfundament
unserer Medienvielfalt und überdies zentrale Informationsquelle der
Bürgerinnen und Bürger. Die Leichtigkeit, mit der Rufe nach
Werbeverboten erschallen, geht mit der Schwere ihrer Folgen nicht
einher!“
ZAW-Trenderhebung – auch zum Thema Influencer
Die halbjährliche ZAW-Trendumfrage innerhalb der Verbände der werbenden Wirtschaft, Medien, Agenturen, Werbeberufe und Marktforschung signalisierte im April 2018 eine gute Stimmung. In der Skalierung von 1 (bedrohlich) bis 8 (ausgezeichnet) ergibt sich mit 4,9 ein etwas schlechterer Wert als im Vorjahr (5,2), da die Beurteilung innerhalb der Mitglieder sehr uneinheitlich ausfiel. Manfred Parteina, Hauptgeschäftsführer des ZAW, ist optimistisch: „Unsere Branche kennzeichnet eine besondere Kreativität und Flexibilität. Wir gehen von einem robust positiven Werbemarkt für 2018 aus.“
Erstmals in seiner Trendumfrage befragte der ZAW die Mitglieder zum aktuellen Thema Influencer-Marketing: Die Ergebnisse zeigen einen entspannt positiven Umgang der ZAW-Mitglieder mit der neuen Werbeform, die sich etabliert hat. Auf die Frage nach einer Budgetverlagerung sehen rund 47 Prozent eine Umschichtung der Budgets Richtung Influencer-Marketing, 38 Prozent geben ‚vielleicht‘ an und rund 16 Prozent sehen keine Umschichtung.

Soeben erschienen:
Das ZAW-Jahrbuch ‚Werbung 2018‘
mit Informationen und Analysen
zum Werbejahr 2017/18
auf rund 300 Seiten.
Anlage: Grafik „Nettowerbeeinnahmen der Medien 2016 und 2017„, Grafik „Kommerzielle Kommunikation“
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 11. April 2018 unter dem Begriff eines sogenannten „New Deals for Consumers“ zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht, die in großen Teilen Anlass zur Sorge bereiten.
I. „New Deal“ für Verbraucher
Die deutsche Wirtschaft kritisiert die unnötige und unverhältnismäßige Verschärfung der geltenden Verbraucherschutzregelungen zu Lasten der Wirtschaft. Die europaweite Einführung kollektiver Schadensersatzklagen und der Zwang zur Erhebung von Bußgeldern sind nicht geeignet, das Vertrauen der Europäer in den Binnenmarkt zu stärken sowie grenzüberschreitenden Handel zu fördern und sind zudem nicht von der Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union gedeckt.
Eine Regelungskompetenz der Europäischen Union besteht lediglich, wenn der europäische Binnenmarkt durch unterschiedliche nationale Rechtsdurchsetzungsinstrumente beschränkt wird, nicht jedoch für die Angleichung von nationalem Zivilprozessrecht sowie Verbraucherschutzrecht. Hier liegt die Regelungskompetenz nach wie vor beim Mitgliedstaat.
Die Richtlinienentwürfe der Kommission betreffen hauptsächlich rein nationale Fälle und würden fundamentale Änderungen des deutschen Zivilprozess-, Vertrags- und Lauterkeitsrechts nach sich ziehen, die eine schwere Belastung für die deutsche Wirtschaft bedeuten würden. Das anerkannte und erfolgreiche deutsche System der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung, das mit der neuen Musterfeststellungsklage um ein kollektives Instrument erweitert wird, würde mit dem „New Deal“ schwerwiegend geschädigt. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, der deutsche Verbraucher ist nicht in einer strukturell bedingten, benachteiligten Situation, die der Rettung mittels eines „New Deals“ bedarf. Grenzüberschreitende Verstöße gegen europäisches Verbraucherrecht werden ohnehin bereits mit der ab Dezember 2019 unmittelbar in ganz Europa anwendbaren CPC-Verordnung einheitlich reguliert.
II. Europäische Verbrauchersammelklage
Die deutsche Wirtschaft lehnt die vorgeschlagene europaweite Einführung einer kollektiven Schadensersatzklage in der aktuellen Fassung ab. Der vorgelegte Entwurf enthält Fehlanreize, die nicht nur zu einer Klageindustrie nach US-Vorbild führen könnten, sondern sogar weit über das US-System hinausgehen. Bislang ist es Konsens in Europa, dass ein missbräuchlicher Einsatz von Verbrauchersammelklagen verhindert werden soll; dennoch werden die eigenen Grundsätze der EU-Kommission für eine rechtssichere Implementierung entsprechender Systeme aus dem Jahr 2013 nicht hinreichend umgesetzt; es fehlen funktionierende Safeguards gegenüber missbräuchlichen Klagen:
III. Omnibus-Richtlinie
Die deutsche Wirtschaft lehnt die in dem Entwurf einer Omnibusrichtlinie (Änderungen von vier bestehenden Richtlinien) vorgeschlagene Harmonisierung der Sanktionen sowie die Einführung von Schadensersatz- sowie Vertragsauflösungsrechten bei Verstößen gegen unerlaubte Geschäftspraktiken ab. Die über die Rechtsdurchsetzung hinausgehenden Neuerungen enthalten zum Teil sinnvolle Ansätze, sind aber nicht geeignet, die Nachteile des Richtlinienentwurfs für die deutsche Wirtschaft auszugleichen. Dem Richtlinienentwurf fehlen nicht nur die Rechtsetzungskompetenz sowie der Regelungsbedarf; er enthält zudem gravierende inhaltliche Mängel, die für Unternehmen zu einer Rechtsunsicherheit führen und sich negativ für die Wirtschaft auswirken können.
1. Harmonisierung der Sanktionen
Der Entwurf der Omnibus-Richtlinie zielt für alle vier genannten verbraucherschützenden Richtlinien auf eine Harmonisierung der Sanktionen ab. Bislang steht es den Mitgliedstaaten frei, welche geeigneten und wirksamen Maßnahmen sie bereitstellen wollen, um eine funktionierende Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Zukünftig sollen Mitgliedstaaten allerdings dazu verpflichtet werden, für bestimmte Fälle Geldbußen (teilweise bis zu 4 % des Jahresumsatzes) zu verhängen, was zugleich zwingend behördliche Strukturen voraussetzt, die in Deutschland bislang im Verbraucherschutzrecht nicht bestehen. Eine solch weitgehende Harmonisierung wird aus den folgenden Gründen abgelehnt:
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass etwaige bestehende Mängel in der Rechtsdurchsetzung einzelner Mitgliedstaaten gezielt gelöst werden sollten, statt überbordende bürokratische Maßnahmen in der gesamten EU zu etablieren, die sich innovationshemmend und binnenmarktfeindlich auswirken könnten.
2. Einführung Schadensersatz und Vertragsauflösungsrecht im UWG
Die Kommission schlägt vor, dass Verbraucher im Falle einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmens entweder einen Vertrag einseitig kündigen können oder aber ein Recht auf Schadensersatz erhalten (Art. 1 Nr. 4 RL-Entwurf). Durch diesen Vorschlag würden individuelle Rechtsansprüche von Verbrauchern Einzug in das deutsche Lauterkeitsrecht finden. Ein solcher Paradigmenwechsel ist abzulehnen. Die klare Trennung zwischen dem Lauterkeitsrecht, das keinen Individualschutz der Verbraucher bezweckt, und dem Zivilrecht ist beizubehalten:
3. Modernisierung der Verbraucherrechte im Online-Handel
a) Flexiblere Kommunikationsmöglichkeiten
b) Ausschluss des Widerrufsrechts nach Nutzung der Ware
c) Transparenz auf Online-Markplätzen
| Juni 2018
bdew Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Annett Heublein
Fachgebietsleiterin Haftungs- und Wettbewerbsrecht, Abteilung Recht
Reinhardtstraße 32
10117 Berlin
Telefon: 030 300199-1521
E-Mail: Annett.Heublein@bdew.de
Internet: www.bdew.de
BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Niels Lau, Chefjustiziar, Abteilungsleiter Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 030 20281401
E-Mail: n.lau@bdi.eu
Internet: www.bdi.eu
DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
Prof. Dr. Stephan Wernicke, Chefjustitiar
Leiter Bereich Recht
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 030 20308-2700
E-Mail: wernicke.stephan@dihk.de
Internet: www.dihk.de
HDE Handelsverband Deutschland e.V.
Dr. Peter Schröder
Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Telefon: 030 72
62 50-46
E-Mail: schroeder@hde.de
Internet: www.hde.de
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Karen Bartel
Leiterin Recht und Compliance;
Verbraucherpolitik und Datenschutz
Wilhelmstrasse 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon: 030 2020-5260
E-Mail: k.bartel@gdv.de
Internet: www.gdv.de
Markenverband e.V.
Dr. Alexander Dröge
Leiter Recht/Verbraucherpolitik
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Telefon: 030 20 61 68 40
E-Mail: a.droege@markenverband.de
Internet: www.markenverband.de
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Jennifer Beal
Geschäftsführung
Nürnberger Straße 49
10789 Berlin
Telefon: 030 326 5656
E-Mail: beal@wettbewerbszentrale.de
Internet: www.wettbewerbszentrale.de
Zentralverband der deutschen
Werbewirtschaft ZAW e.V.
Dr. Bernd Nauen
Geschäftsführer
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Telefon: 030 59 00 99 720
E-Mail: nauen@zaw.de
Internet: www.zaw.de
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. Franz Peter Altemeier
Leiter Abteilung Organisation und Recht
Mohrenstraße 20/21
10117 Berlin
Telefon: 030 20619 350
E-Mail: altemeier@zdh.de
Internet: www.zdh.de
Die in der Datenschutzkonferenz (DSK) versammelten Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben am 26. April eine „Positionsbestimmung zur Anwendbarkeit des TMG für nicht öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018“ veröffentlicht. Die hierin getroffenen Aussagen zum Einsatz von Tracking-Mechanismen im Internet und zur Erstellung von Nutzerprofilen sind aus der Sicht der Werbewirtschaft unvollständig und an vielen Stellen nicht belastbar.

„Die Positionsbestimmung wird den Anforderungen der Praxis, die evidenzbasierte und juristisch einwandfreie Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden erwartet, nicht gerecht. Auch wenn es sich nicht um einen Beschluss handelt, werden Unternehmen, Betroffene und Öffentlichkeit mit Aussagen konfrontiert, die gemessen an der DS-GVO in weiten Teilen neben der Sache liegen“, teilt Dr. Bernd Nauen, Geschäftsführer des ZAW, für die 46 Mitgliedsorganisationen des Spitzenverbands der Werbewirtschaft mit. „Das Ansinnen der DSK, die Rechtslage ab dem 25. Mai 2018 im Bereich Tracking und Telemedien zu erläutern, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Die Aufsichtsbehörden sind zuständig und die Frage, unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel Reichweitenmessungen und Targeting nach der DS-GVO zulässig sind, ist von erheblicher Praxisrelevanz. Die DSK hat die damit verbundenen Chancen jedoch nicht ergriffen und ein in erster Linie politisch motiviertes Dokument verabschiedet – auch wenn dies nicht offen deklariert wird“, so Nauen weiter.
Das Papier der DSK ist in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft (siehe Analyse). Der nach der DS-GVO zur Verfügung stehende Kanon der Erlaubnisnormen wird lückenhaft dargestellt. Die Interpretation der Erlaubnistatbestände, insbesondere zur Reichweite der Datenverarbeitung aufgrund „berechtigter Interessen“, ist juristisch nicht schlüssig. Eine eingehende Analyse der vielfach unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen hat die DSK offenbar nicht unternommen.
Nauen: „Eine genauere Betrachtung der Sachverhalte und verständige Auslegung der DS-GVO führen zu anderen Ergebnissen. Die DS-GVO ist durch eine hohe Abstraktheit der einzelnen Regelungen gekennzeichnet. Das System der DS-GVO ist aber vielfach differenzierter als dies die apodiktischen Einschätzungen der DSK suggerieren. Insofern ist auch die Verhältnisbestimmung zu dem über den 25. Mai 2018 fortbestehenden Telemediengesetz (TMG), insbesondere zu der gesetzlich ausgeformten Interessenabwägung nach § 15 Absatz 3 TMG, nicht gelungen.“
Der ZAW war im Vorfeld an die DSK herangetreten und hatte um Konsultationsmöglichkeiten gebeten. Im Bereich Telemedien bestehen unterschiedliche Trackingszenarien mit jeweils unterschiedlichen Datenverarbeitungsvorgängen. Die Thematik ist technisch und strukturell komplex. Um eine belastbare aufsichtsbehördliche Position zu fördern, ist der Austausch mit den Fachkreisen ebenso naheliegend wie erforderlich. „Wir haben keine Antwort von der DSK erhalten. Es ist bedauerlich, wenn die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden zu einer Wagenburg führt, aus der heraus politische Absichten verfolgt werden, ohne dies klar darzulegen“, teilt Nauen mit.
Der ZAW hat das Dokument eingehend analysiert und Hinweise für die Unternehmen zur Einordnung der getroffenen Aussagen ausgearbeitet (siehe Analyse).
Selbstverständlich steht die Werbewirtschaft weiterhin für den Dialog zur Verfügung. Der Aufsichtsstandort Deutschland sollte und kann mehr leisten, wenn es darum geht, die allfälligen, letztlich europäisch fundierten Sach- und Rechtsfragen zu klären.
Anlagen:
Positionsbestimmung zur Anwendbarkeit des TMG für nicht öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018