EP-ITRE-Ausschuss veröffentlicht Berichtsentwurf zum Vorschlag für einen Data Governance Act

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) hat seinen Berichtsentwurf zum Vorschlag für eine Verordnung über die europäische Data Governance (DGA) veröffentlicht.

Der Entschließungsentwurf schlägt Änderungen von bestimmten Definitionen im Kommissionsvorschlag vor. Die Berichterstatterin Angelika Niebler MdEP schlägt vor, „Anbieter von Diensten zur gemeinsamen Nutzung von Daten“ durch „Datenintermediäre“ zu ersetzen. Datenintermediären sollte es erlaubt sein, „Anpassungen an den ausgetauschten Daten vorzunehmen, um deren Nutzbarkeit zu verbessern“ oder „die Interoperabilität zu verbessern, um sie in bestimmte Formate umzuwandeln.“ Der DGA sollte „Datenaustauschdienste, die von mehreren juristischen Personen gemeinsam zum Zweck des Datenaustauschs im Rahmen einer bestimmten Zusammenarbeit entwickelt werden“ und „Anbieter von Cloud-Infrastrukturdiensten“ ausschließen. Die Berichterstatterin unterstreicht auch die Bedeutung des Abbaus von Barrieren, die die Teilnahme von KMUs behindern.

In Bezug auf den Datenschutz wird die Aufnahme einer Erläuterung vorgeschlagen, dass die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonymisierte Informationen gelten sollten, sowie die Streichung von Verweisen, dass personenbezogene Daten „vollständig anonymisiert“ sein müssen. Weitere Änderungen betreffen Vereinbarungen, die exklusive Rechte für die Weiterverwendung bestimmter Daten schaffen könnten, die zwölf Monate nicht überschreiten sollten, mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um zwölf Monate. In Bezug auf das neue Expertengremium für Dateninnovation (European Data Innovation Board) schlägt der Berichtsentwurf die Einbeziehung von Vertretern der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sowie die Einrichtung eines Dateninnovationsbeirats durch den Rat vor, der sich aus Vertretern von Industrie, KMUs, Forschung, Standardisierungsorganisationen und anderen relevanten Interessengruppen zusammensetzt.

Der DGA war der erste Gesetzesvorschlag, der in der Datenstrategie 2020 angekündigt wurde. Die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (GD Connect) erklärte, dass der DGA auf bestehenden horizontalen Rechtsvorschriften wie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) basiert. KMUs sollen die Hauptnutznießer der Initiative sein. Als Teil des Vorschlags hat die Kommission die Schaffung eines Europäischen Dateninnovationsrates geplant, der sowohl die Entwicklung der Interoperabilität zwischen den Sektoren als auch die Entstehung von bewährten Verfahren in allen vom Vorschlag abgedeckten Bereichen erleichtern soll.

Am 16. März 2021 hatte der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) seinen ersten Meinungsaustausch über den DGA abgehalten. Die Abgeordneten äußerten ähnliche Bedenken wie in der jüngsten gemeinsamen Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und dem Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) ausgeführt wurde. Dies betrifft insbesondere die ungenaue Definition der Schlüsselbegriffe im Vorschlag und die möglichen Auswirkungen auf Rechtsakte wie die Richtlinie über offene Daten. Der EU-Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski wurde zur Sitzung eingeladen, um die gemeinsame Stellungnahme von EDSB und EDSA vorzustellen. Seine vollständigen Ausführungen finden Sie hier.

LIBE-Ausschuss des EP bereitet Position zur Angemessenheit der Daten des Vereinigten Königreichs vor

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) traf sich am 13. April zu einer Debatte über seinen Resolutionsentwurf zum angemessenen Schutz personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich. 

Der Berichterstatter, der LIBE-Vorsitzende Juan Fernando López Aguilar (S&D), erinnerte zunächst daran, dass die Kommission Anfang des Jahres zwei Beschlussentwürfe über die Angemessenheit des Datenschutzes mit Blick auf das Vereinigte Königreich veröffentlicht hat; einen im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den anderen im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung.

Der Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) hat vor dem LIBE-Ausschuss bereits seine Stellungnahmen zu den Entscheidungsentwürfen vorgelegt. Das Genehmigungsverfahren für Angemessenheitsbeschlüsse erfordert nun, dass die Kommission auch von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Komitologieverfahrens grünes Licht erhält.

Der Berichterstatter stellte fest, dass der LIBE-Entschließungsentwurf Themen wie die Durchsetzung der DSGVO, die Datenverarbeitung für die Einwanderungskontrolle, die Massenüberwachung und auch die Weitergabe von Daten behandelt. In Bezug auf die Angemessenheit der Daten im Rahmen der Datenschutzrichtlinie für Strafverfolgung hebt der Entschließungsentwurf Mängel mit Blick auf die Umsetzung des Datenschutzrechts durch das Vereinigte Königreich hervor, als es Mitglied der EU war. Außerdem würde dieser Beschlussentwurf die tatsächlichen Überwachungspraktiken des Vereinigten Königreichs nicht berücksichtigen und nur ein begrenztes Verständnis von den Kommunikationsdaten beinhalten, die unter die britischen Befugnisse zur Vorratsdatenspeicherung und zum rechtmäßigen Abfangen von Daten fallen.

Entschließungen über die Datenstrategie und die Bewertung der DSGVO durch die Kommission im Plenum angenommen

Am 25. März 2021 hielt das Europäische Parlament im Plenum eine gemeinsame Debatte über seinen Initiativbericht in Bezug auf die Europäische Datenstrategie und die Bewertung der ersten zwei Jahre der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Europäische Kommission ab.

Die Kommission wies auf die Notwendigkeit hin, dass die Mitgliedstaaten die nationalen Datenschutzbehörden mit angemessenen Ressourcen ausstatten müssen, um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der DSGVO zu gewährleisten. Außerdem bekräftigte sie ihr Engagement für die Entwicklung von Leitlinien, die KMUs bei der Einhaltung der Datenschutzvorschriften helfen sollen. Schließlich wird die Kommission prüfen, ob es in Zukunft angebracht sein könnte, gezielte Änderungen einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung vorzuschlagen, etwa erleichterte Regeln für KMUs, deren Kerngeschäft nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten ist.

Das Parlament nahm beide Entschließungen im Plenum an. Der Initiativbericht über die europäische Datenstrategie ist hier abrufbar, die dazugehörige Pressemitteilung hier. Der Entschließungsantrag zur Bewertung der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung durch die Kommission ist hier abrufbar, die dazugehörige Pressemitteilung hier.

Sachverständigen-Anhörung zum TTDSG

Am 21. April fand im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Budestags die Sachverständigen-Anhörung zum Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) statt. Das neue Gesetz soll die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen unter Berücksichtigung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammenführen.

Zwei Aspekte des Vorhabens sind für die digitale Werbewirtschaft vor großer Relevanz. Zum einen geht es um die Gestaltung des Prozesses der Nutzer-Einwilligung bei Cookies und anderen Markern zu Werbezwecken. Entscheidend dabei ist aus Sicht des ZAW, dass Einwilligungen, die bei der Nutzung eines digitalen Angebots erteilt werden, unmittelbar umgesetzt werden. Ein von den Anbietern entkoppeltes Datenschutzregime der Plattformen (z.B. via Browser- oder Softwareeinstellungen) dürfen keinen Vorrang gegenüber einer direkt geäußerten Zustimmung auf einer spezifischen Webseite haben. Dies ist für abertausende werbefinanzierte Medienangebote existenziell, andernfalls sie vollkommen abhängig von Gatekeeper-Plattformen wären.

Zum anderen geht es um Einwilligungsmanager sog. Personal-Information-Management-Systeme (PIMS), mit denen Nutzer in die Lage versetzt werden könnten Einwilligungen zu Datenverarbeitungen zentral zu erteilen und zu verwalten. Aus der Sicht des ZAW gilt hier das gleiche wie gegenüber jedem anderen Gatekeeper: Individuell erteilte Einwilligungen haben Vorrang gegenüber solchen Datentreuhändern. Jede etwaige gesetzliche Regelung müsse deshalb klarstellen, dass individuelle Abfragen von Websites von PIMS nicht behindert werden dürfen und dass individuelle Einwilligungen von Nutzern gegenüber einzelnen Diensten durch den Einwilligungsmanager unmittelbar beachtet werden müssen.

Beide genannten Aspekte sind essentiell, um die Wettbewerbsfähigkeit von in der EU ansässigen KMUs und Start-Ups gegenüber außerhalb der EU ansässigen großen Marktteilnehmern zu sichern. In diesem Sinne hatte sich der ZAW bereits zum Referentenentwurf für das TTDSG positioniert.

Nach ZAW-Informationen wird das Gesetz Mitte Mai zur zweiten und dritten Lesung in den Bundestag gehen. Die Berichterstattergespräche sollen in Kürze beginnen.

Missbrauchsbeschwerde der Medien- und Werbewirtschaft gegen Apple beim Bundeskartellamt

Spitzenverbände der Medien-, Internet- und Werbewirtschaft haben heute beim Bundeskartellamt in Bonn eine Beschwerde gegen Apple eingereicht. Sie machen geltend, dass das Unternehmen mit seinem Programm „App Tracking Transparency“ (ATT) seine Marktmacht missbraucht und gegen Kartellrecht verstößt.

ATT, das Apple ab dieser Woche umsetzen will, verpflichtet Anbieter von Apps zukünftig, standardmäßig ein Opt-In-Fenster anzuzeigen, wenn Nutzerdaten verarbeitet werden sollen. Hier müssen sie den Usern nach den Vorgaben von Apple erläutern, warum sie sie tracken wollen. Apps ohne ATT will Apple nicht mehr genehmigen.

Durch diese einseitig auferlegten Maßnahmen schließt Apple faktisch alle Wettbewerber von der Verarbeitung kommerziell relevanter Daten im Apple-Ökosystem aus. Gleichzeitig nimmt der Konzern seine eigenen (Werbe-)Dienste jedoch von den geplanten Änderungen aus und sammelt selbst erhebliche Mengen Nutzerdaten.

Die Verbände sehen darin den Versuch, der Werbewirtschaft den Zugriff auf wettbewerbsrelevante Daten in unzulässiger Weise zu erschweren. Dies ist aufgrund der europäischen Datenschutzvorgaben nicht notwendig und gefährdet gleichzeitig die Medienvielfalt. Die Beschwerdeführer stützen sich insbesondere auf neue Vorschriften im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Anfang des Jahres in Kraft getreten sind und dem Bundeskartellamt ein effektiveres Durchgreifen gegen Missbrauchsverhalten von dominanten Plattformunternehmen wie Apple ermöglichen. Die Verbände haben für ihre Beschwerde die auf Medien und Kartellrecht spezialisierte Kanzlei Hausfeld beauftragt.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein breites Bündnis aus Verbänden der deutschen Medien- und Kommunikationswirtschaft, das unter dem Dach des ZAW unter anderem die folgenden Organisationen umfasst:

  • Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung e.V.,
  • BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.,
  • Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.,
  • OMG e.V. Organisation der Mediaagenturen,
  • Markenverband e.V.,
  • Organisation Werbungtreibende im Markenverband (OWM),
  • VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. sowie
  • Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.

Zu den Mitgliedern der Verbände zählen führende Medienanbieter, Online-Vermarkter, Media- und Werbeagenturen, Werbungtreibende und Institutionen neutraler Sozial- und Marktforschung. Die Beschwerde vereint die gesamte Werbe- und Medienwirtschaft in Deutschland hinter sich.

Zum Hintergrund:

Insbesondere Online-Werbung auf mobilen Endgeräten hat sich in den letzten Jahren erfolgreich entwickelt. Zu diesem Erfolg hat unter anderem beigetragen, dass die Werbung in hohem Maße auf die tatsächlichen Interessen und Bedürfnisse der Nutzer angepasst ist und ihnen so entsprechende Mehrwerte bieten kann und als relevanter empfunden wird.

Durch das Programm „App Tracking Transparency“ wird die jahrelange Symbiose aus App-Entwicklern, Werbungtreibenden, Werbevermittlern gefährdet und ein Paradigmenwechsel zu Gunsten Apples eingeleitet, in dessen Folge auch Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden.

Zum Vorgehen von Apple:

  • Zusätzlich zu der bereits von den App-Entwicklern eingeholten Einwilligung wird Apple diese künftig dazu verpflichten, eine weitere, von Apple vorgegebene Erklärung anzuzeigen, wenn sie diese verschiedenen Nutzerdaten zusammenführen möchten. Wenn App-Entwickler dem nicht entsprechen, werden ihre Apps aus dem App-Store entfernt.
  • Der von Apple vorgegebene Informationsgehalt der Erklärung ist so oberflächlich gehalten, dass App-Entwickler ihre Nutzer nicht ausreichend über die Zwecke der Datenverarbeitung aufklären können. Diese Aufklärung ist aber eine zentrale Vorgabe des Datenschutzrechts, die durch diesen neuen Prozess, der vollkommen entkoppelt ist, nicht mehr gewährleistet werden kann.
  • Die Vorgaben von Apple sind suggestiv ausgestaltet, wodurch zu befürchten ist, dass die große Mehrheit der Nutzer keine Zustimmung zur Verarbeitung der Daten erteilen wird. Und dies sogar dann, wenn sie zuvor nach individueller, umfangreicher Aufklärung bereits ihre Einwilligung erteilt hatten. Zudem können Nutzer diese Entscheidung – z. B. nach erneuter Aufklärung der allseitigen Vorzüge der Zusammenführung der Daten – nur schwer revidieren. 

Im Ergebnis schließt Apple durch die einseitig auferlegten Maßnahmen faktisch alle Wettbewerber von der Verarbeitung werberelevanter Daten im Apple-Ökosystem aus. Damit schadet Apple Verbrauchern, Anbietern von Medieninhalten und Konkurrenten:

  • Ersten Markterhebungen zufolge werden die Werbeeinnahmen der App-Entwickler signifikant sinken und damit gerade kleinere Anbieter in ihrer Existenz bedroht.
  • Verbrauchern wird eine geringere Auswahl solcher Apps zur Verfügung stehen, viele davon werden künftig für sie entweder kostenpflichtig werden oder mehr, für die Verbraucher inhaltlich weniger relevante, unpassende Werbung enthalten.
  • Die Presse-, Medien- und Rundfunkvielfalt wird stark reduziert, weil die zentrale Finanzierungsquelle zahlreicher Inhalteanbieter entfällt.

Gegen die Art und Weise, wie Apple der gesamten Medien- und Werbewirtschaft diesen Systemwechsel aufzwingt, richtet sich die aktuelle Beschwerde.

Mit dieser Beschränkung der Konkurrenz verschafft sich Apple einseitige Vorteile.

  • Der Konzern nimmt seine eigenen datenverarbeitenden (Werbe-)Dienste von den geplanten Änderungen aus und sammelt selbst erhebliche Mengen Nutzerdaten.
  • Im Zusammenhang mit der Einführung der „App Tracking Transparency“ hat Apple sein eigenes Angebot an datenbasierten Werbeleistungen erheblich ausgebaut, z.B. durch weitere eigene Werbeflächen, die Werbekunden zur Verfügung gestellt werden. Diese werden durch ATT zum unverzichtbaren Werbekanal in Apples geschlossenem Ökosystem.
  • Gleichzeitig stärkt Apple seine eigenen Apps wie Apple Music und News, die gegenüber werbefinanzierten Anbietern Marktanteile gewinnen können. Wenn Apps mangels effektiver Werbemöglichkeiten auf kostenpflichtige Abonnement-Modelle umgestellt werden müssen, erhält Apple zudem eine Provision in Höhe von i.d.R. 30 Prozent für alle Verkäufe digitaler Inhalte.

Für Rückfragen:

Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW)
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
E-Mail: zaw@zaw.de
Tel.: 030 | 59 00 99-700