Verbändeschreiben zum „New Deal for Consumers“
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 11. April 2018 unter dem Begriff eines sogenannten „New Deals for Consumers“ zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht, die in großen Teilen Anlass zur Sorge bereiten.
I. „New Deal“ für Verbraucher
Die deutsche Wirtschaft kritisiert die unnötige und
unverhältnismäßige Verschärfung der geltenden
Verbraucherschutzregelungen zu Lasten der Wirtschaft. Die europaweite
Einführung kollektiver Schadensersatzklagen und der Zwang zur Erhebung
von Bußgeldern sind nicht geeignet, das Vertrauen der Europäer in den
Binnenmarkt zu stärken sowie grenzüberschreitenden Handel zu fördern und
sind zudem nicht von der Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union
gedeckt.
Eine Regelungskompetenz der Europäischen Union besteht lediglich,
wenn der europäische Binnenmarkt durch unterschiedliche nationale
Rechtsdurchsetzungsinstrumente beschränkt wird, nicht jedoch für die
Angleichung von nationalem Zivilprozessrecht sowie
Verbraucherschutzrecht. Hier liegt die Regelungskompetenz nach wie vor
beim Mitgliedstaat.
Die Richtlinienentwürfe der Kommission betreffen hauptsächlich rein
nationale Fälle und würden fundamentale Änderungen des deutschen
Zivilprozess-, Vertrags- und Lauterkeitsrechts nach sich ziehen, die
eine schwere Belastung für die deutsche Wirtschaft bedeuten würden. Das
anerkannte und erfolgreiche deutsche System der privatrechtlichen
Rechtsdurchsetzung, das mit der neuen Musterfeststellungsklage um ein
kollektives Instrument erweitert wird, würde mit dem „New Deal“
schwerwiegend geschädigt. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, der
deutsche Verbraucher ist nicht in einer strukturell bedingten,
benachteiligten Situation, die der Rettung mittels eines „New Deals“
bedarf. Grenzüberschreitende Verstöße gegen europäisches
Verbraucherrecht werden ohnehin bereits mit der ab Dezember 2019
unmittelbar in ganz Europa anwendbaren CPC-Verordnung einheitlich
reguliert.
II. Europäische Verbrauchersammelklage
Die deutsche Wirtschaft lehnt die vorgeschlagene europaweite
Einführung einer kollektiven Schadensersatzklage in der aktuellen
Fassung ab. Der vorgelegte Entwurf enthält Fehlanreize, die nicht nur zu
einer Klageindustrie nach US-Vorbild führen könnten, sondern sogar weit
über das US-System hinausgehen. Bislang ist es Konsens in Europa, dass
ein missbräuchlicher Einsatz von Verbrauchersammelklagen verhindert
werden soll; dennoch werden die eigenen Grundsätze der EU-Kommission für
eine rechtssichere Implementierung entsprechender Systeme aus dem Jahr
2013 nicht hinreichend umgesetzt; es fehlen funktionierende Safeguards
gegenüber missbräuchlichen Klagen:
- Dies gilt vor allem für den Grundsatz, dass Kläger
aktiv zu Verfahren beitreten müssen („Opt in“). Der „New Deal“ sieht
vor, dass Verbrauchersammelklagen auch ohne Mandat der betroffenen
Verbraucher erhoben werden können. Betroffene Verbraucher werden an
Gerichtsentscheidungen gebunden, ohne rechtliches Gehör zu erhalten.
Dies widerspricht etablierten europäischen Rechtsgrundsätzen.
- Die
vorgesehene Zulässigkeit von ad hoc gegründeten Einrichtungen als
klageberechtigte Institutionen ist vor dem Missbrauchshintergrund
besonders kritisch.
- Der Entwurf enthält zwar Mindestkriterien
für die klagebefugten Einrichtungen und mögliche Drittfinanzierung;
diese sind jedoch nicht ausreichend, um einen Missbrauch wirksam
auszuschließen. Wenn überhaupt jenseits von Unterlassungsklagen
kollektive Klagen möglich sein sollen, dann sollte dies ausschließlich
öffentlich-rechtlichen oder in öffentlichem Auftrag handelnden
Einrichtungen vorbehalten bleiben.
- Eine Beweislastvorschrift,
nach der Beweismittel, „die der Kontrolle“ des Unternehmens unterliegen,
vom Unternehmen im Verfahren vorgelegt werden, erinnert an
amerikanische Discovery-Verfahren und birgt alle damit verbundenen
Gefahren für europäische Unternehmen. Es ist mit erheblichen,
ungerechtfertigten Belastungen für die Unternehmen zu rechnen. Die
bewährte Verteilung von Prozessrisiken wird verlassen.
- Bei
„Streuschäden“ soll laut Entwurf eine Zahlung des Unternehmens nicht an
die geschädigten Verbraucher gehen, sondern einem öffentlichen Zweck
zugutekommen. Eine mittelbare Finanzierung der klagenden
Verbraucherverbände über diese Zahlungen wird von der EU-Kommission
intendiert. Entsprechend handelt es sich um einen reinen
Strafschadensersatz, der nicht dem Ausgleich erlittener Schäden dient
und Fehlanreize bei den klagebefugten Verbänden auslösen kann.
- Urteile
müssen sowohl zugunsten der Verbraucher als auch zugunsten der
Unternehmen Bindungswirkung entfalten. Dies gebietet der Grundsatz eines
fairen Verfahrens.
- Eine Verjährungshemmung, die einem
unbestimmten Kreis an Verbrauchern gewährt wird, führt zu
Rechtsunsicherheit bei beklagten Unternehmen und Verbrauchern und ist
abzulehnen.
- Die Ermäßigung von Verfahrenskosten für
qualifizierte Einrichtungen sowie einseitige Beweiserleichterungen
zugunsten der Kläger widersprechen dem in Europa allgemein anerkannten
Grundsatz der Waffengleichheit.
III. Omnibus-Richtlinie
Die deutsche Wirtschaft lehnt die in dem Entwurf einer
Omnibusrichtlinie (Änderungen von vier bestehenden Richtlinien)
vorgeschlagene Harmonisierung der Sanktionen sowie die Einführung von
Schadensersatz- sowie Vertragsauflösungsrechten bei Verstößen gegen
unerlaubte Geschäftspraktiken ab. Die über die Rechtsdurchsetzung
hinausgehenden Neuerungen enthalten zum Teil sinnvolle Ansätze, sind
aber nicht geeignet, die Nachteile des Richtlinienentwurfs für die
deutsche Wirtschaft auszugleichen. Dem Richtlinienentwurf fehlen nicht
nur die Rechtsetzungskompetenz sowie der Regelungsbedarf; er enthält
zudem gravierende inhaltliche Mängel, die für Unternehmen zu einer
Rechtsunsicherheit führen und sich negativ für die Wirtschaft auswirken
können.
1. Harmonisierung der Sanktionen
Der Entwurf der Omnibus-Richtlinie zielt für alle vier genannten
verbraucherschützenden Richtlinien auf eine Harmonisierung der
Sanktionen ab. Bislang steht es den Mitgliedstaaten frei, welche
geeigneten und wirksamen Maßnahmen sie bereitstellen wollen, um eine
funktionierende Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Zukünftig sollen
Mitgliedstaaten allerdings dazu verpflichtet werden, für bestimmte Fälle
Geldbußen (teilweise bis zu 4 % des Jahresumsatzes) zu verhängen, was
zugleich zwingend behördliche Strukturen voraussetzt, die in Deutschland
bislang im Verbraucherschutzrecht nicht bestehen. Eine solch
weitgehende Harmonisierung wird aus den folgenden Gründen abgelehnt:
- Der
Europäischen Union steht für eine derart weitreichende und
einschneidende Regelung der Sanktionen im rein nationalen Bereich keine
Gesetzgebungskompetenz zu.
- Die Kommission übersieht, dass
einzelne Mitgliedstaaten (insb. Deutschland und Österreich) über ein
effizientes privatrechtliches Durchsetzungssystem verfügen, das nahezu
ohne Behördenstrukturen und den Einsatz von Steuergeldern Verstöße
ausräumt. Derart austarierte Systeme würden ohne Not ins Ungleichgewicht
gebracht und geschwächt werden.
- Es ist nicht belegt, dass
Geldbußen zu einer verbesserten Rechtsdurchsetzung oder zu einer
Erhöhung des Verbrauchervertrauens führen (im Gegenteil: vgl. die
Ergebnisse des EU Consumer Conditions Scoreboard 2017, welches den
Mitgliedstaaten mit privatrechtlicher Durchsetzung gute Noten erteilt
hat).
- Die betroffenen Richtlinien enthalten zahlreiche
unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B den Begriff der „wesentlichen Merkmale“
in Art. 6 Abs. 1 b und Art. 7 Abs. 4 Nr. 1 der RL 2005/29/EG sowie
Bestimmungen in Art. 3 und 5 der RL 93/13/EWG). Der Regelungsgehalt
einzelner Normen ist für Unternehmer daher nicht zwingend erkennbar und
Verstöße somit nicht vorhersehbar. Eine Bestrafung nicht erkennbarer
Verstöße mittels Geldbuße wäre in hohem Maße unangemessen.
- Über
Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG wären nach dem aktuellen Vorschlag der
Kommission sämtliche im Gemeinschaftsrecht verankerten
Informationspflichten bußgeldbewehrt, obwohl zahlreiche
Informationspflichten nachgewiesenermaßen für den Verbraucher keinen
Mehrwert bieten (z. B. die Angabe der Handelsregisterdaten im
Impressum). Die angedachte Regelung ist somit unverhältnismäßig und
wirtschaftshemmend.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass
etwaige bestehende Mängel in der Rechtsdurchsetzung einzelner
Mitgliedstaaten gezielt gelöst werden sollten, statt überbordende
bürokratische Maßnahmen in der gesamten EU zu etablieren, die sich
innovationshemmend und binnenmarktfeindlich auswirken könnten.
2. Einführung Schadensersatz und Vertragsauflösungsrecht im UWG
Die Kommission schlägt vor, dass Verbraucher im Falle einer
unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmens entweder einen Vertrag
einseitig kündigen können oder aber ein Recht auf Schadensersatz
erhalten (Art. 1 Nr. 4 RL-Entwurf). Durch diesen Vorschlag würden
individuelle Rechtsansprüche von Verbrauchern Einzug in das deutsche
Lauterkeitsrecht finden. Ein solcher Paradigmenwechsel ist abzulehnen.
Die klare Trennung zwischen dem Lauterkeitsrecht, das keinen
Individualschutz der Verbraucher bezweckt, und dem Zivilrecht ist
beizubehalten:
- „Opfer“ von unlauteren Geschäftspraktiken haben bereits jetzt ausreichende und differenzierte Rechtsbehelfe für Fälle wettbewerbswidriger Einflussnahme. Der Verbraucher ist ausreichend geschützt, insbesondere über die Anfechtungsregeln des BGB (§§ 119 ff. BGB), das Widerrufsrecht (§§ 312 ff. BGB, § 355 ff. BGB), das schuldrechtliche Schadensrecht (§§ 280, 288 BGB) oder auch die Regeln der Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 434 ff. BGB) und das allgemeine Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB).
- Darüber hinaus können Verbraucher über die CPC-Verordnung auch grenzüberschreitend Abhilfemaßnahmen in Anspruch nehmen, z.B. durch Beschwerde bei einer nationalen Verbraucherschutzbehörde.
- Bei der rechtlichen Bewertung von unlauteren Geschäftspraktiken kommt es vor allem darauf an, ob die unlautere Wettbewerbshandlung zur Beeinflussung geeignet ist, also abstrakt generell wirkt. Das Vertragsrecht sorgt dagegen für den konkret-individuellen Schutz des Verbrauchers. Dies sollte nicht vermischt werden.
- Schließlich könnte der Vorschlag der Kommission gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen auch zu verstärkter Rechtsunsicherheit führen. Verbrauchern wird die Möglichkeit eingeräumt, Verträge einseitig zu kündigen, sofern nur irgendein Zusammenhang mit einer unlauteren Geschäftspraktik gegeben ist – selbst in Fällen, in denen der Verbraucher den Vertrag auch ohne die unlautere Geschäftspraktik in dieser Form geschlossen hätte und in denen die unlautere Geschäftspraktik unbeabsichtigt erfolgt ist oder in denen vertragsrechtlich keine Auflösungsrechte bestünden.
- Ebenfalls abzulehnen ist der Vorschlag, Produkte mit verschiedenen Zusammensetzungen nicht unter einer Marke verkaufen zu dürfen. Er verkennt, dass es sich bei Marken qua Gesetz um Herkunftshinweise und nicht um lauterkeitsrechtlich relevante Werbe- oder Qualitätsaussagen handelt. Darüber hinaus missachtet er die faktischen Anforderungen an Unternehmen, ihre Produkte den nationalen Marktanforderungen anzupassen.
3. Modernisierung der Verbraucherrechte im Online-Handel
a) Flexiblere Kommunikationsmöglichkeiten
- Die
geplanten Änderungen der Informationspflichten in Bezug auf die
Kontaktmöglichkeiten bewerten wir kritisch, denn sie werden zu keiner
wesentlichen bürokratischen Entlastung der Unternehmen führen und nur
sehr begrenzt mehr Flexibilität in den Kommunikationsprozessen
ermöglichen. Letztlich reagiert die EU-Kommission lediglich auf
veränderte technische Gewohnheiten von Verbrauchern und Unternehmen,
ohne eine echte Reform der Informationspflichten anzugehen. Gleichzeitig
werden sogar neue Rechtsunsicherheiten und – abhängig von der Auslegung
der unklaren neuen Vorgaben – sogar zusätzliche neue
Informationspflichten begründet.
- Bedauerlicherweise gelingt es
der Kommission nicht, Mehrfachregelungen bzw. überschneidende
Regulierungen mit unterschiedlichen Begriffen zu vermeiden, was zu
Rechtsunsicherheiten für den Rechtsanwender führt.
- Die
vorvertraglichen Informationspflichten sollten insgesamt auf den
Prüfstand gestellt werden. Sie sind im Online-Handel für den Verbraucher
mitunter wertlos (Information über das Widerrufsrecht) oder sorgen für
erhebliche Rechtsunsicherheiten (wesentliche Eigenschaften einer Ware).
Außerdem behindern sie die Entwicklung innovativer Bestellwege (z. B.
Voice).
b) Ausschluss des Widerrufsrechts nach Nutzung der Ware
- Der
Ausschluss des Widerrufsrechts bei übermäßiger Ingebrauchnahme der
Kaufsache stellt für die Unternehmen eine wirtschaftliche Erleichterung
dar und schafft mehr Rechtssicherheit. Das Widerrufsrecht wird dadurch
nicht eingeschränkt und Verbraucherinteressen keineswegs verletzt. Das
Widerrufsrecht soll dem Verbraucher lediglich die Möglichkeit geben,
eine Ware so an- oder auszuprobieren, wie dies auch im Ladengeschäft
möglich wäre. Nimmt der Verbraucher die Ware übermäßig in Gebrauch,
bleibt er ohne weitere Nachteile lediglich an den Kaufvertrag gebunden.
- Die
Neuregelung entlastet die redlichen Verbraucher, welche die Folgen
einer übermäßigen Ingebrauchnahme entweder durch höhere Preise oder ein
reduziertes Angebot zu tragen haben.
- Die neue Möglichkeit des
Händlers, die Rückerstattung des Kaufpreises bei Widerruf bis zum Erhalt
der retournierten Ware zu verweigern, ist konsequent, sachgerecht,
vermeidet unnötige Risiken auf Seiten des Unternehmers und ist damit zu
begrüßen.
c) Transparenz auf Online-Markplätzen
- Vorgesehen
sind neue Informationspflichten für Online-Marktplätze, deren Sinn und
Zweck sich nicht immer erschließt. Daher ist der Verbrauchernutzen
fraglich und es besteht die Gefahr, dass lediglich neue Bürokratie zu
Lasten der Marktplätze ohne Mehrwert für die Verbraucher geschaffen
wird.
- Wenn ein Ranking nicht nach objektiven Kriterien, sondern
gegen Bezahlung erfolgt und nicht auf diesen Umstand hingewiesen wird,
liegt bereits heute eine Irreführung der Verbraucher vor. Die
Klarstellung in der „Schwarzen Liste“ ist daher überflüssig.
Entsprechende Geschäftspraktiken können auch schon heute untersagt
werden.
- Auch die neuen Informationspflichten für
Online-Marktplätze führen lediglich zu neuen bürokratischen Belastungen,
ohne mit einem weiteren Verbrauchernutzen verbunden zu sein. Die
meisten neuen Verbraucherinformationen sind schon heute nach der UGP-RL
zu erbringen. Sie sind damit überflüssig, schaffen für den Verbraucher
keinen neuen Informationswert und stellen damit eine überflüssige
Doppelregulierung dar.
| Juni 2018
bdew Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Annett Heublein
Fachgebietsleiterin Haftungs- und Wettbewerbsrecht, Abteilung Recht
Reinhardtstraße 32
10117 Berlin
Telefon: 030 300199-1521
E-Mail: Annett.Heublein@bdew.de
Internet: www.bdew.de
BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Niels Lau, Chefjustiziar, Abteilungsleiter Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 030 20281401
E-Mail: n.lau@bdi.eu
Internet: www.bdi.eu
DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
Prof. Dr. Stephan Wernicke, Chefjustitiar
Leiter Bereich Recht
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 030 20308-2700
E-Mail: wernicke.stephan@dihk.de
Internet: www.dihk.de
HDE Handelsverband Deutschland e.V.
Dr. Peter Schröder
Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Telefon: 030 72
62 50-46
E-Mail: schroeder@hde.de
Internet: www.hde.de
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Karen Bartel
Leiterin Recht und Compliance;
Verbraucherpolitik und Datenschutz
Wilhelmstrasse 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon: 030 2020-5260
E-Mail: k.bartel@gdv.de
Internet: www.gdv.de
Markenverband e.V.
Dr. Alexander Dröge
Leiter Recht/Verbraucherpolitik
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Telefon: 030 20 61 68 40
E-Mail: a.droege@markenverband.de
Internet: www.markenverband.de
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Jennifer Beal
Geschäftsführung
Nürnberger Straße 49
10789 Berlin
Telefon: 030 326 5656
E-Mail: beal@wettbewerbszentrale.de
Internet: www.wettbewerbszentrale.de
Zentralverband der deutschen
Werbewirtschaft ZAW e.V.
Dr. Bernd Nauen
Geschäftsführer
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Telefon: 030 59 00 99 720
E-Mail: nauen@zaw.de
Internet: www.zaw.de
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. Franz Peter Altemeier
Leiter Abteilung Organisation und Recht
Mohrenstraße 20/21
10117 Berlin
Telefon: 030 20619 350
E-Mail: altemeier@zdh.de
Internet: www.zdh.de