Glücksspiel

Nachdem die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) bereits vor einiger Zeit ihre Arbeit aufgenommen hat, sind zum 1. Januar 2023 sämtliche Aufgaben auf die GGL übergegangen. Zunehmend kristallisiert sich heraus, dass die Werbebeschränkungen, die der Glücksspielstaatsvertrag den Betreibern auferlegt, Probleme bereiten, die durch den Erlass behördlicher Nebenbestimmungen noch verstärkt werden. Es erscheint fraglich, ob in dieser Form eine Kanalisierung des Schwarzmarktes gelingt.

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

Die GGL hat zum 1. Januar 2023 alle bisher im ländereinheitlichen Verfahren von einzelnen Ländern wahrgenommenen Regulierungsaufgaben übernommen und ist damit für die Aufsicht über und Genehmigung von Online-Glücksspielangeboten zuständig. Bereits seit 1. Juli 2022 ist sie zuständig für die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Anfang März 2023 verhängte die GGL erstmalig einen Bußgeldbescheid in fünfstelliger Höhe gegen einen Erlaubnisinhaber aufgrund von Verstößen gegen Werbebestimmungen.

Werbebestimmungen weiterhin unklar

Die gerade im Werbebereich so notwendige Transparenz und Berechenbarkeit der künftigen Aufsichtspraxis wird weiterhin leider nicht gewährleistet. Mittlerweile wurden die so genannten Musterkataloge für Inhalts- und Nebenbestimmungen für Erlaubnisse unterschiedlicher Glücksspielarten zwar veröffentlicht. Diese enthalten zahlreiche Vorgaben und Beschränkungen für Werbung. Nach Auffassung des ZAW entbehren sie aber teilweise einer Grundlage im Glücksspielstaatsvertrag. So ist beispielsweise gesetzlich nicht ableitbar, warum die Nebenbestimmungen ein Verbot von Influencerwerbung oder Dauerwerbesendungen enthalten.

Unklar bleibt nach Auffassung des ZAW weiterhin, wie das in § 5 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Übermaßverbot zu verstehen ist. Laut Gesetzesbegründung zum GlüStV ist Werbung dann übermäßig, wenn sie nicht mehr maßvoll ist und über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist. Dabei soll im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Werbemaßnahme das beworbene Glücksspiel und dessen Gefährlichkeit berücksichtigt werden. Hierbei sollen nicht nur der Inhalt und die Ausgestaltung der Werbung, sondern auch der Ort ihrer Platzierung sowie der mögliche bzw. intendierte Empfängerkreis beachtet werden. Die Formulierungen sind unkonkret und eröffnen einen unbestimmten Anwendungsbereich der Rechtsnorm. Bereits an grundlegender Stelle ist damit fraglich, ob die durch den Glücksspielstaatsvertrag erhoffte Kanalisierung des Schwarzmarkts nachhaltig erfolgreich gelingen kann. Für viele Anbieter ist der Betrieb von Glücksspiel mit deutscher Lizenz unnötig unsicher und wettbewerblich weniger attraktiv als er es sein könnte.

Transparenter einsehbar sind die von der GGL erteilten Erlaubnisse, die über die GGL-Website in einer sog. „White List“ abrufbar sind. Die Liste enthält auch die zugelassenen Sportwettenanbieter und Lotterien und ermöglicht so in Zweifelsfragen eine schnelle Feststellung, ob es sich um zugelassene Anbieter handelt.

Der Glücksspielstaatsvertrag sieht in § 32 eine Evaluierung bestimmter Vorschriften bis Ende 2026 vor. Ein Zwischenbericht ist bis Ende 2023 zu erstellen. Der ZAW setzt sich dafür ein, die Aufsichtspraxis der GGL stärker mit der Praxis und einem Zugewinn an Rechtssicherheit für die Anbieter und Werbeträger zu versehen. Die Gespräche darüber sind angelaufen. | Stand: April 2023