Position der Datenschutzkonferenz zu Tracking offenbart zweifelhaftes Anwendungsverständnis der Aufsichtsbehörden zur Datenschutz-Grundverordnung

Die in der Datenschutzkonferenz (DSK) versammelten Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben am 26. April eine „Positionsbestimmung zur Anwendbarkeit des TMG für nicht öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018“ veröffentlicht. Die hierin getroffenen Aussagen zum Einsatz von Tracking-Mechanismen im Internet und zur Erstellung von Nutzerprofilen sind aus der Sicht der Werbewirtschaft unvollständig und an vielen Stellen nicht belastbar.

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„Die Positionsbestimmung wird den Anforderungen der Praxis, die evidenzbasierte und juristisch einwandfreie Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden erwartet, nicht gerecht. Auch wenn es sich nicht um einen Beschluss handelt, werden Unternehmen, Betroffene und Öffentlichkeit mit Aussagen konfrontiert, die gemessen an der DS-GVO in weiten Teilen neben der Sache liegen“, teilt Dr. Bernd Nauen, Geschäftsführer des ZAW, für die 46 Mitgliedsorganisationen des Spitzenverbands der Werbewirtschaft mit. „Das Ansinnen der DSK, die Rechtslage ab dem 25. Mai 2018 im Bereich Tracking und Telemedien zu erläutern, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Die Aufsichtsbehörden sind zuständig und die Frage, unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel Reichweitenmessungen und Targeting nach der DS-GVO zulässig sind, ist von erheblicher Praxisrelevanz. Die DSK hat die damit verbundenen Chancen jedoch nicht ergriffen und ein in erster Linie politisch motiviertes Dokument verabschiedet – auch wenn dies nicht offen deklariert wird“, so Nauen weiter.

Das Papier der DSK ist in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft (siehe Analyse). Der nach der DS-GVO zur Verfügung stehende Kanon der Erlaubnisnormen wird lückenhaft dargestellt. Die Interpretation der Erlaubnistatbestände, insbesondere zur Reichweite der Datenverarbeitung aufgrund „berechtigter Interessen“, ist juristisch nicht schlüssig. Eine eingehende Analyse der vielfach unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen hat die DSK offenbar nicht unternommen.

Nauen: „Eine genauere Betrachtung der Sachverhalte und verständige Auslegung der DS-GVO führen zu anderen Ergebnissen. Die DS-GVO ist durch eine hohe Abstraktheit der einzelnen Regelungen gekennzeichnet. Das System der DS-GVO ist aber vielfach differenzierter als dies die apodiktischen Einschätzungen der DSK suggerieren. Insofern ist auch die Verhältnisbestimmung zu dem über den 25. Mai 2018 fortbestehenden Telemediengesetz (TMG), insbesondere zu der gesetzlich ausgeformten Interessenabwägung nach § 15 Absatz 3 TMG, nicht gelungen.“

Der ZAW war im Vorfeld an die DSK herangetreten und hatte um Konsultationsmöglichkeiten gebeten. Im Bereich Telemedien bestehen unterschiedliche Trackingszenarien mit jeweils unterschiedlichen Datenverarbeitungsvorgängen. Die Thematik ist technisch und strukturell komplex. Um eine belastbare aufsichtsbehördliche Position zu fördern, ist der Austausch mit den Fachkreisen ebenso naheliegend wie erforderlich. „Wir haben keine Antwort von der DSK erhalten. Es ist bedauerlich, wenn die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden zu einer Wagenburg führt, aus der heraus politische Absichten verfolgt werden, ohne dies klar darzulegen“, teilt Nauen mit.

Der ZAW hat das Dokument eingehend analysiert und Hinweise für die Unternehmen zur Einordnung der getroffenen Aussagen ausgearbeitet (siehe Analyse).

Selbstverständlich steht die Werbewirtschaft weiterhin für den Dialog zur Verfügung. Der Aufsichtsstandort Deutschland sollte und kann mehr leisten, wenn es darum geht, die allfälligen, letztlich europäisch fundierten Sach- und Rechtsfragen zu klären.

Anlagen:
Positionsbestimmung zur Anwendbarkeit des TMG für nicht öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018

Analyse zur DSK