Kommission nimmt neue Standardvertragsklauseln für den Austausch von personenbezogenen Daten an

Am 4. Juni 2021 hat die Kommission zwei aktualisierte Sätze von Standardvertragsklauseln (SVK) angenommen:

  1. für die Verwendung zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern; und
  2. für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer.

Die neuen SVK spiegeln die neuen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wider und berücksichtigen gleichzeitig das Schrems-II-Urteil des EuGHs und die gemeinsamen Stellungnahmen des Europäischer Datenschutzausschusses sowie die des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den ursprünglichen Entwürfen der SVK. Die neuen SVK enthalten eine Toolbox, die einen Überblick über die verschiedenen Schritte gibt, die Unternehmen machen müssen, um dem Schrems-II-Urteil nachzukommen. Für Kontroller und Auftragsverarbeiter, die mit den ursprünglichen SVK arbeiten, ist eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen.