Regierungsentwurf faire Verbraucherverträge ohne sektorale Bestätigungslösung

Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Artikelgesetz für „faire Verbraucherverträge“ verabschiedet. Am 26. Februar wurde der Gesetzentwurf in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages eingebracht. Die Redebeiträge sind hier abrufbar. Eine Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz fand am 3. März statt.

Im Vergleich zum im Januar 2020 vom BMJV vorgelegten Referentenentwurf ist der Regierungsentwurf insbesondere mit Blick auf den Vertriebskanal Telefon verbessert. Die für den Bereich Energielieferungsverträge hier noch vorgesehene Einführung einer sektoralen Bestätigungslösung im BGB hat es nicht in den Gesetzentwurf geschafft. Sie hätte zur Folge gehabt, dass telefonisch geschlossene Verträge bis zu einer aktiven Bestätigung des Verbrauchers in Textform schwebend unwirksam gewesen wären. Stattdessen soll nun im Energiewirtschaftsgesetz eine Textformerfordernis für die Wirksamkeit von Energielieferungsverträgen mit Haushaltskunden eingeführt werden. Die Forderung des Bundesrates bzw. der Bundesländer, eine allgemeine Bestätigungslösung einzuführen, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung deutlich zurückgewiesen. Dennoch fordert die SPD-Fraktion, zuständiger Berichterstatter ist Karl Lauterbach, die Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung. Der ZAW setzt sich dafür ein, dass diese Forderung, die praktisch und dogmatisch seit Langem als unbrauchbar erkannt ist, im parlamentarischen Verfahren nicht aufgegriffen wird.

Problematisch ist jedoch: Die bereits im Referentenentwurf enthaltene bußgeldbewehrte Dokumentationspflicht der Einwilligung in Telefonwerbung nach § 7a UWG-neu in Verbindung mit § 20 UWG-neu ist im Regierungsentwurf verblieben.

Auch beim Thema Laufzeitvereinbarungen von Abonnements wurde der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf verbessert: War dort noch eine Begrenzung von Abo-Laufzeiten auf maximal ein Jahr und automatischer Verlängerungen auf drei Monate vorgesehen, sollen nach dem Entwurf Laufzeiten von zwei Jahren und automatische Verlängerungen bis zu einem Jahr möglich sein. Allerdings muss dem Verbraucher auch ein Vertrag mit einjähriger Laufzeit angeboten werden, der den Preis des längeren Abos nicht um mehr als 25 Prozent übersteigen darf. Über automatische Verlängerungen sollen Unternehmen den Verbraucher in Textform frühestens vier und spätestens zwei Monate vor Eintritt der automatischen Verlängerung informieren.

Kritisch sieht der ZAW den gemeinsamen Vorschlag des rechts- und verbraucherpolitischen Sprechers der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jan-Marco Luczak, und des Verbraucherschutzbeauftragten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Sebastian Steineke zur Einführung eines „Kündigungsbuttons“. Je nach Vorgabe für die Ausgestaltung könnte ein solcher verpflichtender Button eine spürbare Belastung für die Wirtschaft darstellen. Für den Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion ist das BMJV um Formulierungshilfe gebeten worden.