Werbewirtschaft zu den aktuellen Beschlüssen der Glücksspielpolitik

BERLIN, Die am 30.9.2020 veröffentlichte Übereinkunft der Bundesländer zum Vollzug im Online-Glücksspielbereich und die dazu ergangene Leitlinie der obersten Aufsichtsbehörden sind aus der Sicht der Werbewirtschaft kein großer Wurf. Aufgestellt wird ein umfangreiches Bündel produktbezogener Pflichten, deren technische und organisatorische Umsetzbarkeit für die Anbieter in der extrem kurz gesetzten Frist bis zum 15. Oktober 2020 jedoch keinesfalls klar ist. Zur Marktkommunikation und Werbung wird auf den geltenden Staatsvertrag verwiesen. Bernd Nauen, ZAW-Hauptgeschäftsführer: „So wird das Ziel verfehlt, mit klaren Regeln aus der Übergangszeit heraus die Kanalisierung in einen geordneten Glücksspielmarkt zu erreichen. Regelrecht kontraproduktiv wäre es, wenn hiermit zum Ausdruck kommen sollte, dass die vorgezogen in die Pflicht genommenen Anbieter nicht werben dürfen. Das wäre paradox und rechtlich zweifelhaft, weil die Leitlinien und politischen Beschlüsse nichts an der europarechtlichen Rechtslage ändern können.“

Mit Blick auf die vom Bundesland Schleswig-Holstein erlaubten Online-Casino-Angebote schätzt der ZAW die Lage wie folgt ein. Nauen: „Die Leitlinien ändern aus unserer Sicht auch nichts an der Rechtslage für die Anbieter mit SH-Lizenz, denn diese agieren auf autonomer landesgesetzlicher Grundlage. Der Umlaufbeschluss der Bundesländer besagt ausdrücklich, dass die schleswig-holsteinischen Regulierung mitsamt ihren Werbeerlaubnissen bis zur Erteilung von Erlaubnissen nach dem neuen GlStV 2021 unberührt bleiben soll. Die in der Whitelist der Glücksspielaufsicht SHs aufgeführten erlaubten Angebote verhalten sich aus unserer Sicht bei Ihrer Werbung daher nicht nur regelkonform, sie agieren auch verantwortungsbewusst mit Rücksicht auf die im Interesse der anderen Bundesländer erlassenen spezifischen Vorgaben Schleswig Holsteins für bundesweite Werbung.“ Die Werbung der Anbieter mit Lizenz aus Schleswig-Holstein muss nach den Regeln dieses Bundeslandes verhältnismäßig und angemessen zur regionalen Werbung vor Ort sein. Der dazu vereinbarte Selbstregulierungsmechanismus ist mittlerweile angelaufen und liefert entsprechende Informationen an die Aufsicht in Schleswig-Holstein, auf deren Basis die Behörde die Regelkonformität überprüft. Das Verfahren wird von Branchenbeteiligten als vorbildlich eingestuft.