Kommission nimmt neue Standardvertragsklauseln für den Austausch von personenbezogenen Daten an

Am 4. Juni 2021 hat die Kommission zwei aktualisierte Sätze von Standardvertragsklauseln (SVK) angenommen:

  1. für die Verwendung zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern; und
  2. für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer.

Die neuen SVK spiegeln die neuen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wider und berücksichtigen gleichzeitig das Schrems-II-Urteil des EuGHs und die gemeinsamen Stellungnahmen des Europäischer Datenschutzausschusses sowie die des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den ursprünglichen Entwürfen der SVK. Die neuen SVK enthalten eine Toolbox, die einen Überblick über die verschiedenen Schritte gibt, die Unternehmen machen müssen, um dem Schrems-II-Urteil nachzukommen. Für Kontroller und Auftragsverarbeiter, die mit den ursprünglichen SVK arbeiten, ist eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen.

IMCO veröffentlicht Bericht über Online-Werbung

Am 12. Juni veröffentlichte der der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) einen Forschungsbericht zum Thema „Online-Werbung: Die Auswirkungen gezielter Werbung auf Werbetreibende, Marktzugang und Wahlmöglichkeiten der Verbraucher“. Die Studie untersucht die Herausforderungen und Möglichkeiten für digitale Werbung und leitet daraus mehrere politische Empfehlungen ab. Dazu gehören zusätzliche Transparenzanforderungen und Verpflichtungen im DSA für personalisierte Werbung und für Algorithmen. Außerdem werden Maßnahmen vorgeschlagen, um den Rechtsschutz für Verbraucher zu verbessern, u.a. die Einführung einer sektorspezifischen Richtlinie, die alle Verbraucherschutzfragen im Zusammenhang mit Online-Werbung regeln soll.

LIBE-Ausschuss debattiert die Angemessenheit in Bezug auf Datenschutz des Vereinigten Königreichs

Am 19. April 2021 debattierte der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments mit Dr. Andrea Jelinek, der Vorsitzenden des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), über den angemessenen Schutz personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich. Die Debatte wird auch in die Arbeit des Ausschusses an einem Resolutionsentwurf zum gleichen Thema einfließen.

Dr. Jelinek gab einen Überblick über die jüngsten Stellungnahmen des EDSA zu den Entwürfen bezüglich der Angemessenheitsentscheidungen der Kommission. Der EDSA wollte damit sicherstellen, dass das Recht von Drittländern ein der EU gleichwertiges Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet. Sollte sich der derzeitige Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs ändern, könnte die EU eine Änderung der Angemessenheitsbeschlüsse in Betracht ziehen. Dr. Jelinek empfahl der Kommission außerdem, die Auswirkungen der Ausnahmeregelung des Vereinigten Königreichs für Einwanderer weiter zu analysieren. Diese Ausnahme könnte es ermöglichen, dass nach dem britischen Datenschutzgesetz von 2018 bestimmte Rechte der betroffenen Personen, nicht gelten. In Anbetracht des Urteils in der Rechtssache Schrems II forderte der EDSA die Kommission außerdem auf, sich zu vergewissern, dass unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften eines Drittlandes, welches Daten aus dem EWR über das Vereinigte Königreich erhält, angemessene Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt werden.

Bundeskartellamt prüft Apples marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb nach neuen Digitalvorschriften

Das Bundeskartellamt macht ernst: Seit Inkrafttreten der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz), die ein früheres und effektiveres Eingreifen gegen potenziell marktmissbräuchliche Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne ermöglicht, hat das Amt bereits Kartellverfahren gegen Facebook, Amazon und Google aufgenommen. Nun gerät mit dem Verfahren gegen Apple auch der letzte der vier großen Internetkonzerne aus der Riege der sogenannten GAFAs ins Visier der Wettbewerbshüter.

Der neue § 19a GWB sieht dabei ein zweistufiges Verfahren vor, um Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken zu untersagen. Das am 21. Juni 2021 eingeleitete Verfahren zur Feststellung eben dieser markübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb bildet somit die Grundlage und den Auftakt, um den fairen Wettbewerb im Apple-Ökosystem wiederherzustellen.

In einer möglichen zweiten Stufe beabsichtigt das Bundeskartellamt, sich konkrete Verhaltensweisen von Apple genauer anzusehen. Hier nimmt das Amt ausdrücklich auf die Beschwerde der Werbe- und Medienwirtschaft Bezug, die sich gegen Apples Behinderungs- und Selbstbegünstigungspraktiken im Zusammenhang mit der Einführung des Betriebssystems iOS 14.5 richtet. Konkret geht es um Apples Missbrauch von Marktmacht durch sein ATT-Programm.

Eine Zusammenfassung der Fragen zur ATT-Beschwerde finden Sie im Aufsatz von Prof. Thomas Höppner und Philipp Westerhoff Privacy by Default, Abuse by Design: EU Competition Concerns About Apple’s New App Tracking Policy.

Mit dem Programm „App Tracking Transparency“ (ATT) schließt Apple durch einseitig auferlegte Maßnahmen faktisch alle Wettbewerber von der Verarbeitung werberelevanter Daten im Apple-Ökosystem aus. Damit schadet Apple Verbrauchern, Anbietern von Medieninhalten und Konkurrenten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, wo bei Apple das Hauptproblem liegt: beim Betrieb des App-Stores und hier wiederum bei ATT. Verfahren zu den weiteren App-Store-Vorwürfen laufen bereits seit geraumer Zeit.

Fachdiskussion über den Nutzen von Hauswurfsendungen

Am 2. Juni veranstaltete der ZAW gemeinsam mit dem bvdm, BVDA, DDV, HDE und VDP einen Online-Dialog zum Wert der Werbepost und diskutierte mit Gegnern und Befürwortern der Einschränkung der Rechtslage hin zu einem Opt-in-Modell.

An der von rund 180 Teilnehmern verfolgten virtuellen Diskussionsrunde nahmen von Seiten der Werbewirtschaft Dr. Ralph Dittmann, Geschäftsführer der WKS Druckholding, Martin Jacobi, Vizepräsident REACH, Deutscher Dialog Marketing Verband sowie Prof. Dr. em. Hans-Peter Schwintowski, Wirtschaftsrecht (Berlin) teil. Diese warnten ausdrücklich vor den negativen Effekten einer Einschränkung dieser im Übrigen auch von politischen Parteien und Vereinen verwendeten Hauswurfsendungen. Die große Mehrheit der Haushalte stünde dem Empfang dieser Postsendungen positiv oder neutral gegenüber und bringe bewusst keinen Aufkleber als Sperrvermerk an ihrem Briefkasten an. Die Zahlen zeigten deutlich, dass die Prospektbewerbung in vielen Fällen zum Kauf des beworbenen Produktes führe. Kaufimpulse würden oft gerade erst durch die flächendeckend verteilten Sendungen geweckt.

Die Initiative „Letzte Werbung“, die eine Gesetzesänderung befürwortet, wurde durch Sebastian Sielmann und Prof. Dr. Stefan Ansgar Gäth, Abfall- und Ressourcenmanagement, Universität Gießen vertreten. Beide kritisierten den aus ihrer Sicht unnötigen Ressourcenverbrauch und warben für ihr Modell, wonach dem Empfang ausdrücklich zuzustimmen sei. Sie mussten in der Diskussion allerdings einräumen, dass einige der von ihnen verwendeten Aussagen, so etwa zur Baumfällung für die Papierproduktion, nicht der Realität entsprächen, sondern als überspitztes Bild zu verstehen seien. Zudem erwies sich im Laufe der Diskussion die von der Initiative ins Feld geführte Datengrundlage als nicht tragfähig.

Die Veranstaltung ist über diesen Link abrufbar: https://www.youtube.com/watch?v=cwKs_6ZnCy8